Skip to main content

Aberkennung Promotion – Plagiat bei Dr. med. dent.

In seiner Entscheidung vom 04.01.2018 musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit der Aberkennung eines Doktorgrades aufgrund von Enthüllungen einer Internetplattform befassen (14 A 610/17). Die Internetplattform hatte bei einer experimentellen zahnärztlichen Doktorarbeit einen Plagiatsvorwurf erhoben. 

Der Fall

Im konkreten Fall wurde eine zahnärztliche experimentelle Dissertation im Jahr 2009 mit magna cum laude bewertet, wobei der Doktorandin die Erklärung abgegeben hatte, dass sie die Dissertation u. a. "1. selbständig angefertigt, 2. nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Arbeit angefertigt und sonst kein anderes gedrucktes oder ungedrucktes Material verwendet" habe. Nach der Disputation wurde dann der Doktorgrad Doctor medicinae dentium (Dr. med. dent.) verliehen.

Auf Grund eines Hinweises von Mitarbeitern einer Internetplattform im April 2014 auf angebliche Plagiate in dieser und anderen Dissertationen setzte der Fachbereichsrat der maßgeblichen Medizinischen Fakultät eine Untersuchungskommission zur Bearbeitung von Plagiatsverdacht bei Dissertationen ein.

Nach intensiven Ermittlungen und Zustimmung der Untersuchungskommission wurden die Promotionsleistungen im April 2016 für ungültig erklärt und die Verleihung des Doktorgrades zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vorsätzlich beim Erbringen der Promotionsleistung durch die übernommenen, nicht ausreichend gekennzeichneten Textstellen darüber getäuscht worden sei, dass es sich in nicht unerheblichen Teilen nicht um eine eigene Leistung handelte. Außerdem seien irrigerweise wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung der Promotion angenommen worden, nämlich dass es sich eine selbständig angefertigte wissenschaftliche Arbeit handele, was wegen der weitreichenden Textübereinstimmungen nicht der Fall sei. Der Stellenwert einer Dissertation würde verfallen, wenn eine so unselbständige Arbeit als wissenschaftliche Prüfungsleistung erhalten bliebe. 

Die Entscheidung

Die gegen die Aberkennung des Doktorgrades erhobene Klage blieb erfolglos, wobei auch das OVG NRW die Aberkennung des Doktortitels bestätigte.

Die Entscheidung, die Promotionsleistungen für ungültig zu erklären, rechtfertige sich aus der maßgeblichen Promotionsordnung. Danach sind auf Antrag des Dekans die Promotionsleistungen für ungültig zu erklären, wenn sich vor oder nach Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich der Doktorand beim Erbringen der Promotionsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise angenommen wurden.

Die Klägerin habe sich einer Täuschung schuldig gemacht, die ihre Dissertation als der Promotionsordnung entsprechende eigene wissenschaftliche Leistung entwertet. Der Doktorand müsse eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Deshalb müsse er eine wissenschaftliche Arbeit verfassen, die das ärztliche oder zahnärztliche Wissen bereichert und aus der seine Befähigung hervorgeht, ein wissenschaftliches Problem zu erfassen, selbständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich darzustellen. Er müsse also einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er dürfe nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. 

Ein - möglicherweise sogar vom Professor vorgegebenes - Experiment könne auch ein biologisch-technischer Assistent ordnungsgemäß durchführen. Vielmehr müsse in der Dissertation als schriftlicher Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbständig bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich dargestellt werden. Erst in ihr zeige sich die wissenschaftliche Befähigung des Doktoranden. 

Insgesamt und vor allem in dem besonders wissenschaftsrelevanten Teil der Einleitung und der Diskussion der Ergebnisse bestünde die Dissertation praktisch vollständig - bis auf die Wiedergabe der Experimentdurchführung und der gemessenen Ergebnisse - aus Plagiaten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin |Baden-Baden