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Amtshaftung im Rettungseinsatz

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich mit Urteil am 12.08.2025 (AZ 2 U 36/23) mit der Frage befasst, inwiefern durch einen Fehler im Rahmen eines Rettungseinsatzes eine Amtspflichtverletzung begangen werden kann, die Schadensersatzansprüche auslöst. 

Die Kläger, Witwe und Sohn des verstorbenen Erblassers, verlangten Schadensersatz von einem Landkreis im Zusammenhang mit der notfallmedizinischen Behandlung eines Erblassers nach einem schweren Treppensturz. Der Erblasser erlitt schwere Verletzungen, darunter ein Polytrauma, Hirnödem, Subarachnoidalblutungen sowie Lungenschäden. Die Erstversorgung erfolgte durch ein Notarztteam, das den Erblasser nach intensivmedizinischen Maßnahmen stabilisierte und ins Klinikum transportierte, wo sein Hirntod festgestellt wurde.

Die Kläger warfen dem Notarzt vor, den Kopf des Erblassers bei der Erstversorgung fallengelassen zu haben, was möglicherweise zu einer Verschlimmerung der Verletzungen geführt habe. Zudem wurde ein verzögerter Transport in das Krankenhaus beanstandet. 

Die Kläger beantragten unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie von Hinterbliebenenrenten und Schadensersatz für immaterielle und materielle Schäden, die aufgrund der angeblich fehlerhaften notärztlichen Behandlung entstanden seien.

Entscheidung: 

Das Gericht hat entschieden, dass der vorgebrachte Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs.1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG der Kläger abzuweisen sei, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler, dem Fallenlassen des Kopfes, und dem Tod des Erblassers festgestellt werden konnte.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Fallenlassen des Kopfes nur zu einer leichten Verletzung geführt habe, die den Krankheitsverlauf des Erblassers nicht beeinflusste. Die Entscheidung, den Erblasser mit dem Rettungswagen statt mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus zu transportieren, wurde ebenfalls nicht als fehlerhaft angesehen.

Der Sachverständige stellte fest, dass der Transport mittels RTW im Einklang mit den medizinischen Standards stand und der zeitliche Vorteil eines Hubschraubertransports von nur fünf Minuten nicht signifikant gewesen wäre.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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