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Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen durch Kammern

Auch kommerzielle und Industrie-gesponserte Fortbildungen müssen von den Ärztekammern anerkannt werden, sofern an ihrer inhaltlichen Qualität nichts auszusetzen ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Veranstalter bei der Ärztekammer Hamburg erfolglos elf „CME-Punkte“ für eine Veranstaltung beantragt. Die Ärztekammer lehnte dies mit dem Argument ab, dass nach den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer „produktbezogene Informationsveranstaltungen, insbesondere von Pharmaunternehmen, als nicht frei von wirtschaftlichen Interessen zu bewerten“ seien. Zudem seien die eingeworbenen Sponsorengelder „unverhältnismäßig“.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Ärztekammer in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 20.9.2020 (AZ: 17 K 1326/20) verpflichtet, die Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen und für die Teilnahme (wegen Erkrankung eines der Referenten mit zehn statt der beantragten elf) Fortbildungspunkte zu vergeben. Die Veranstaltung entspreche den Vorgaben der Hamburger Fortbildungsordnung.  

Die Fortbildungsempfehlungen der Bundesärztekammer seien nicht rechtsverbindlich. Die Ärztekammer dürfe die CME-Anerkennung einer Fortbildung auch nicht von den Regeln der Berufsordnung abhängig machen. Schranken der wirtschaftlichen Betätigung, wie sie für Ärzte und ihre Kammern gelten, seien auf Fortbildungsveranstalter nicht übertragbar.

Die Qualität einer Fortbildung hänge grundsätzlich nicht vom Umfang der dafür bereitgestellten Sponsorengelder ab. Es sei Sache der Kammern, im Einzelfall etwas anderes zu belegen. Ein Verweis auf Sponsorengelder allein reiche für einen solchen Nachweis aber nicht aus.


RA Michael Lennartz
www.lennmed.de
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