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Antimikrobielle photodynamische Therapie – Beihilfefähig?

In seinem Beschluss vom 30.09.2016 (5 LA 178/15) hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit der Frage befasst, ob die Kosten einer antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Parodontosebehandlung als beihilfefähig anzuerkennen sind.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall begab sich ein Patient wegen einer fortschreitenden Parodontose in zahnärztliche Behandlung und übersandte seiner Beihilfestelle einen HKP, der u. a. Kosten für eine "antimikrobielle photodynamische Therapie" in Höhe von 2.144,42 EUR vorsah.

Dem Patienten wurde von seiner Beihilfestelle mitgeteilt, dass Aufwendungen für eine photodynamische Therapie nicht nach § 5 Abs. 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig seien.

Die Entscheidung:

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestätigte das OVG Lüneburg die Entscheidung der Vorinstanz. Von einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode könne nur dann ausgegangen werden, wenn eine ausreichende Zahl zuverlässiger und wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen aus der Fachwelt vorläge. Diese Aussagen müssten wiederum auf einer ausreichenden Anzahl von qualitativ überzeugend dokumentierten Behandlungsfällen beruhen, die den Erfolg der Behandlungsmethode objektivierbar machen. Zum Nachweis besonders geeignet seien deshalb methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien.

Nicht ohne Beachtung dürfe entsprechend dem Urteil der Vorinstanz die Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der DGZMK (Stand November 2014) bleiben, wobei sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz anschließt: Diese Mitteilung ('Photodynamische Therapie in der Parodontologie - Viele Studien, wenig Evidenz') befasse sich zunächst mit parodontalen Erkrankungen allgemein, um sodann das Konzept der photodynamischen Therapie (PDT) vorzustellen. Hierzu zähle auch die laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen. In einem nächsten Schritt wende sich die Mitteilung der praktischen Anwendung photodynamischer Verfahren zu, um bereits dort Probleme im Zusammenhang mit dieser Behandlungsform - etwa bei der Diffusion von Farbstoffen in tiefere Plaqueschichten oder zur Erreichbarkeit von oralen Räumen für die derzeitigen Lichtapplikatoren [-] aufzuzeigen. Die angeführte Mitteilung wende sich sodann klinischen Studien zu, die laut der fachkundigen Verfasser der Mitteilung ein heterogenes Bild ergäben. Die Anzahl der untersuchten Probanden sei in allen Studien ziemlich gering. Positiven Befunden, d.h. Überlegenheit über konventionelle nichtchirurgische Verfahren, stünden Ergebnisse gegenüber, bei denen kein Zusatznutzen gefunden worden sei. Die erneute bakterielle Rekolonisation lasse den Vorteil einer deutlichen Senkung der Belastung durch periopathogene Keime wieder verschwinden. Zusammenfassend stelle die Mitteilung fest, dass eine einheitliche Bewertung der klinischen Befunde zur PDT bei parodontalen Erkrankungen nicht vorliege.

Die gemeinsame Mitteilung ende mit der Bewertung der Autoren, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Daher müsse auf die teils widersprüchlichen und oft mit geringer Probandenzahl durchgeführten Studien zurückgegriffen werden, wie sie in der angefügten Tabelle zusammengestellt seien.

Vor dem Hintergrund dieses Inhaltes dieser wissenschaftlichen Mitteilung sei auch das OVG der Auffassung, dass sich derzeit ein weitgehender wissenschaftlicher Konsens im Hinblick auf die Geeignetheit und Wirksamkeit der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Parodontosebehandlung nicht feststellen lasse und auch nicht abgesehen werden könne, dass ein solcher unmittelbar bevorstünde.

Unter Zugrundelegung des Inhaltes der genannten Mitteilung sei daher eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht gegeben.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden