Skip to main content

ArbG Köln zu Kündigung wegen Impfausweisfälschung

Das Arbeitsgericht Köln (ArbG) befasste sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage am 23.03.2022 (Az. 18 Ca 6830/21)

mit der Frage, ob die Fälschung eines Impfausweises zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen könne.

Der Sachverhalt

Die auf Kündigungsschutz klagende Angestellte arbeitete für ein Unternehmen, welches Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung in Form von individueller Beratung von Unternehmen und auf sie zugeschnittenen Maßnahmen erbringt. Dabei betreute die Klägerin solche Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bei Kundenunternehmen, insbesondere auch in Pflegeeinrichtungen. Hierzu suchte sie die Unternehmen auf und stand im unmittelbaren Kontakt mit deren Mitarbeitern.

Anfang Oktober 2021 informierte das Unternehmen die Belegschaft, dass ab November nur noch geimpfte Mitarbeiter Kundentermine in Präsenz wahrnehmen dürften. Die Klägerin gab daraufhin an, geimpft zu sei. Dazu legte sie Anfang Dezember 2021 einen Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Währenddessen nahm sie nach wie vor Kundentermine vor Ort wahr.

Als das Unternehmen die Impfnachweise der Angestellten prüfen wollte, konnte, beziehungsweise wollte die Klägerin keinen QR Code aushändigen. So kam es zu einer Überprüfung der Impfstoff-Charge anhand des vorgelegten Impfausweises. Die dort angegebene Charge konnte jedoch nicht mit dem auf dem Ausweis angegebene Impfdatum übereinstimmen. Erklären wollte die Angestellte diesen Umstand indes nicht.

Ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung und Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses lehnte die Klägerin ab.

Daraufhin kam es zu einer fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Unternehmens.

Die Entscheidung

Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage der Frau ab. Es sieht die Kündigung als gerechtfertigt an, da ein wichtiger Grund gegeben sei. Die inhaltlich unzutreffenden Angaben konnte die Klägerin dabei prozessual nicht wirksam bestreiten.

Die Wahrnehmung von Außenterminen in neun Fällen ohne 2-G-Schutz bei Kunden in Präsenz stellen dabei die pflichtwidrige Erzeugung eines vermeidbaren Gesundheitsrisikos für die dortigen Beschäftigten dar. Weiterhin verletzte die Klägerin die Geschäftsinteressen der Beklagten dadurch, dass sie ihre Arbeitgeberin dem Risiko eines massiven Vertrauensverlusts bei den Kunden ausgesetzt hatte. Damit sei das notwendige Vertrauen verwirkt.

Rechtsmittel stehen der Klägerin jedoch noch offen.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden