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Arztvorbehalt – Nichtabrechenbarkeit nicht delegierbarer Leistung bei Klebebrackets

Das Landgericht Mönchengladbach hat sich in seinem Urteil vom 10.11.2020 (4 S 156/19) in einem Rechtstreit über die Bezahlung einer kieferorthopädischen Behandlung mit der Behauptung der Mutter einer Patientin befasst, dass nicht delegierbare Leistungen von einer Zahnmedizinischen Fachangestellten erbracht worden seien und deshalb nicht abrechenbar seien.

In dem konkreten Fall wurde von der Mutter einer Patientin angeführt, dass die Eingliederung von Klebebrackets und deren Entfernung im Jahr 2016 nicht durch einen approbierten Zahnarzt, sondern ausschließlich durch eine Zahnarzthelferin bzw. durch eine Auszubildende und eine Zahnarzthelferin durchgeführt worden seien. Im Gegensatz dazu führte der Kieferorthopäde in dem Prozess aus, dass er diese Leistungen persönlich erbracht habe, wobei er durch die in der Praxis angestellten Helferinnen unterstützt worden sei.

Die Entscheidung

Das LG Mönchengladbach kommt zu dem Ergebnis, dass ein privatärztlicher Behandlungsvertrag für eine kieferorthopädische Behandlung zustande gekommen ist, so dass die Beklagte grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet war.

Insbesondere das Eingliedern und Entfernen von Klebebrackets dürfe nicht delegiert werden, also nur von einem approbierten Zahnarzt persönlich ausgeführt werden, § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG), weil ein Fall zulässiger Delegation gem. § 1 Abs. 5 und 6 ZHG nicht vorliege. Nach den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer in dem im Internet veröffentlichten "Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für zahnmedizinische Fachangestellte"), die zwar keine rechtliche Bindungswirkung haben, aber zur Auslegung von § 1 ZHG durchaus herangezogen werden können, könnten u.a. folgende Tätigkeiten delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

Zahnarzt selbst vorbehaltene Leistungen

Auch hiernach bestehe mithin kein Zweifel, dass das Kleben von Brackets und deren Entfernung nur durch den approbierten Zahnarzt selbst durchgeführt werden dürfen. Im Falle einer unzulässigen Delegation einer solchen dem Zahnarzt selbst vorbehaltenen Leistung seien diese Leistungen nicht abrechenbar.

Beweislast bei Patienten

Die Beweislast dafür, dass die Behandlung nicht durch einen Zahnarzt erbracht worden sei, trage die Beklagte, denn sie mache einen Pflichtenverstoß geltend und leite daraus den Wegfall der Vergütungspflicht für die unstreitig vereinbarte und erbrachte Behandlung ab.

Nach Auffassung des Gerichtes vermochte die Mutter der Patientin den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen. Demgegenüber wurde von der von Seiten des Kieferorthopäden benannten Zeugin die Arbeitsschritte bei der kieferorthopädischen Behandlung und Einbeziehung des Zahnarztes dargelegt (u.a. nach Durchführung Vorbereitungsarbeiten Überprüfung, ob die Ringe gut angepasst wurden, die die sog. Wilson-Apparatur an den Backenzähnen halten; Zahnarzt komme erneut hinzu, um die Brackets zu kleben und bleibe auch beim Aushärten des Zements dabei).

Bei diesem Beweisergebnis konnte sich das Gericht keine sichere Überzeugung davon verschaffen, dass die Patientin bei der Eingliederung und dem Entfernen der Klebebrackets allein von einer Auszubildenden oder einer Zahnarzthelferin behandelt wurde. Im Ergebnis wurde dem Kieferorthopäden ein Honoraranspruch zugebilligt, wobei keine Revision zugelassen wurde.


RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden