Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Aufklärung durch Formulare und Merkblätter
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 188/23) hat sich in seiner Entscheidung vom November 2024 mit der Frage befasst, ob ein Arzt sich ausschließlich auf Formulare und Merkblätter im Rahmen seiner Aufklärung verlassen darf.
Hintergrund:
Der Beklagte betrieb eine (Unfall)chirurgische Arztpraxis und operierte einen Patienten an seinem Sprunggelenk. Zuvor hatte er seinen Patienten einen Aufklärungsbogen unterschreiben lassen zur arthroskopischen Untersuchung und Behandlung/Operation des Sprunggelenks in welcher die Informationen über den Eingriff und das Risiko eines Nervenschadens enthalten waren.
Der Patient war infolge der Operation erwerbsunfähig und zu 60% schwerbehindert. Er machte geltend, dass er nicht richtig über die Folgen der Operation aufgeklärte wurde und forderte Schadensersatz vom behandelnden Arzt.
Entscheidung:
Das Gericht stellte fest, dass der Arzt den Patienten über die Nervenschäden und Erfolgsaussichten nicht ausreichend aufklärte. In diesem Rahmen machte das Gericht nochmal deutlich, dass nach §630e Abs.2 BGB die Aufklärung grundsätzlich mündlich zu erfolgen habe und Unterlagen in Textform nur ergänzend in Bezug genommen werden dürfe. Dabei muss der Patient nicht mit medizinischem Fachwissen überbeansprucht werden, sondern er solle „im Großen und Ganzen“ eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren haben. Diese müssen aber auch im Gespräch genannt werden. Der Arzt dürfe sich nicht auf Formulare und Merkblätter zurückziehen und den Patienten diese einfach unterzeichnen lassen. Somit solle ein Widerspruch mit dem Wesen und dem Sinn einer Patientenaufklärung verhindert werden.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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