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Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) beschäftigte sich in seinem Urteil vom 23.11.2021 (Az. 5 Sa 88/21) mit der Berufung eines Arbeitnehmers. Dieser wendete sich gegen eine fristlose außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, nachdem er trotz nicht erteilter Genehmigung den Arbeitsplatz verlassen und als Ersatzmann an einer Verhandlungsrunde über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages teilgenommen hatte.

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war als Busfahrer in einer Verkehrsgesellschaft beschäftigt, die vor allem Schülertransporte organisiert. Aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls der ursprünglichen Arbeitnehmervertreterin wurde der Arbeitnehmer Ersatzmitglied einer Tarifkommission. Für diesen kurzfristigen Ersatz als Mitglied bei den Tarifverhandlungen beantragte er Freistellung bei seinem Vorgesetzten. Der verweigerte diese mit Verweis auf die angespannte Personalsituation und fehlender Bestätigung durch die Gewerkschaft. Daraufhin nahm der Busfahrer eigenmächtig für den zweiten Abschnitt seines eingeteilten Dienstes frei. Es kam dadurch zu Verspätungen und Ausfälle, weil der Vorgesetzte nicht ausreichend Ersatzfahrer stellen konnte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber außerordentlich und fristlos. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung. Der Busfahrer ist der Meinung, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, da er einen Anspruch auf Freistellung wegen Teilnahme an Tarifverhandlungen gehabt habe. Er klagt gegen die Kündigung.

 

Die Entscheidung

Das LAG bestätigte nun die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Kündigung rechtmäßig war.

So führte das Arbeitsgericht bereits aus, dass eine eigenmächtige Freistellung ebenso wie eine Selbstbeurlaubung oder Arbeitsverweigerung an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, sofern sich der Arbeitnehmer bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung widersetze. Das LAG stimmte dem uneingeschränkt zu. Es bestand kein tauglicher Freistellungsanspruch für den Arbeitnehmer. So sei aufgrund der bereits bestehenden Rechtsprechung ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.

Weiterhin stellte das LAG auch fest, dass sich ein solches Verhalten in einer vergleichbaren oder ähnlichen Situation durchaus wiederholen könne, da der Kläger gerade nicht spontan und unüberlegt handelte, sondern bewusst den Dienstplan und die klare Anweisung eines Vorgesetzten missachtete.

 

Fazit

Ein Recht auf Selbstbeurlaubung besteht auch dann nicht, wenn grundsätzlich ein Freistellungsgrund gegeben ist. Dieser Grund muss genehmigt werden, sofern ungewöhnliche Umstände wie plötzliche Krankheit etc. nicht vorliegen. Sich dennoch wie in diesem Fall vorliegend zu verhalten, birgt das Risiko eigene Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu verletzen und wie im vorliegenden Fall fristlos gekündigt zu werden. Dies kann dann auch ohne Mahnung direkt erfolgen.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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