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Bei Nutzung fehlerhaften Zahnersatzes - keine Honorarrückforderung

In einem Beschluss vom 02.05.2016 (5 U 168/15) hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) darauf hingewiesen, dass entsprechend einem Urteil des Landgericht Köln, ein Zahnarzthonorar für die Herstellung und Eingliederung einer endgültigen implantatgetragenen Brücke nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Brücke vom Patienten genutzt wurde.

In seinem Beschluss macht das OLG Köln deutlich, dass sich die Patientin im konkreten Fall ohne Erfolg gegen die Rechtsprechung des Gerichts wendet, nach der die Rückforderung eines von einem Patienten im Rahmen des Dienstvertrags an den Zahnarzt geleisteten Honorars nicht nur voraussetzt, dass die eingegliederte prothetische Versorgung infolge eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist, sondern auch, dass der Patient die Versorgung nicht nutzt (Beschluss des OLG Köln vom 30.3.2015 - 5 U 139/14). Diese Rechtsprechung stehe in Einklang mit der Wertung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.3.2011 (VI ZR 133/10). Für einen Wegfall des Interesses an der Leistung genüge es danach nicht, dass die Leistung objektiv wertlos sei, wenn der Patient sie gleichwohl nutze.

Zu einer Änderung der Rechtsprechung des OLG oder zu einer Einschränkung ihres Anwendungsbereichs bestünde kein Anlass. Das Recht des Patienten, im Fall einer auf einem Behandlungsfehler beruhenden Unbrauchbarkeit einer prothetischen Versorgung die Vergütung zurückverlangen zu können, weiche von der allgemeinen Regel ab, dass ein Patient mangels eines dienstvertraglichen Gewährleistungsrechts auch bei fehlerhaftem Vorgehen des Arztes das Honorar schulde und auf die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen verwiesen ist. Dies spreche gegen eine weite Ausgestaltung des Rückforderungsrechts und dafür, eine längere tatsächliche Nutzung der prothetischen Versorgung als beachtliches Interesse an der Leistung anzusehen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten bestünde nicht, weil ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe der erforderlichen Kosten zustehe, sobald er die unbrauchbare Leistung erneuern lasse.

Die Patientin habe die endgültige Frontzahnbrücke über einen Zeitraum von mittlerweile vier Jahren genutzt. Darüber hinaus sei nicht sicher absehbar, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Erneuerung der Fronzahnbrücke kommen werde.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden