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Berufswidrige und anpreisende Fremdwerbung mit Alignersystem

Das Berufsgericht für Heilberufe Münster hat sich am 19.06.2023 (Aktenzeichen 18 K 3561/21.T) mit der Frage befasst, inwiefern das Anpreisen eines bestimmten Produktes auf Facebook durch einen Zahnarzt als berufswidrige, unzulässige Werbung einzustufen ist.

Das Berufsgericht für Heilberufe hat über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge entschieden. Gerügt worden war der Geschäftsführer und Leiter einer Zahnarztpraxis, der im Rahmen des Internetauftrittes seiner Praxis auf Facebook eine Werbeanzeige geschaltet hatte. Beworben wurde ein Alignersystem, also eine kieferorthopädische Behandlungsmethode zur weitgehend unsichtbaren Behandlung von leichteren bis schweren Zahnfehlstellungen, des Herstellers “J”. Dieses nutzt der Zahnarzt bei einer Alignertherapie in seiner Praxis. Dabei wurden Werbesprüche wie  “Zeig dein schönstes Lächeln” oder “Die durchsichtige Zahnspange für dein schönstes Lächeln“, oder „Warum J. bei B1." ?“ benutzt.

Die Antragsgegnerin sah darin einen Verstoß gegen berufswidrige Werbung nach § 27 Abs.3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Die Werbung locke Patienten auf emotionaler Ebene mit Fotos von leuchtend weißen und gerade sitzenden Zähnen und den Ausblick auf „dein schönstes Lächeln“, wenn sich die Patienten für die Kooperation von „J. und der Praxis B1. “ entschieden. Dass keine weiteren Anbieter genannt und nur Vorteile der „J. “-Schienen gegenüber anderen Vertreibern erwähnt wurden, sei berufswidrig.

Der gerügte Zahnarzt war jedoch der Ansicht, die Wortwahl sei neutral und die Werbung sage lediglich aus, dass die zahnärztliche Leistung der B1. GmbH und die Schienen der Marke „J. “ bei einer Alignertherapie in seiner Praxis verwandt würden.

 

Die Entscheidung

Das Berufsgericht teilte die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Werbeaussagen sich als anpreisende Fremdwerbung darstellen. Die Berufsordnung setzt fest, dass insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung berufswidrig ist. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit sei unzulässig. Ärztinnen und Ärzte dürften eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Begründet wird dies damit, dass das Werbeverbot eine gesundheitspolitisch unangebrachte Kommerzialisierung des Arztberufs verhindere, die dann erfolge, wenn der Arzt solche Werbemethoden verwendet, die in der gewerblichen Wirtschaft weit verbreitet sind. Im vorliegenden Falle ginge die Werbung über eine bloße Information über die Kooperation zwischen dem Zahnarzt und dem Aligner-Hersteller J. hinaus. Indem dieser lediglich auf den Aligner-Hersteller J. hinweise und durch die genannten zusätzlichen Aussagen allein die Vorzüge dessen Produktes hervorhebe, informiere der Antragsteller nicht in sachlicher Weise über sein Leistungsangebot, sondern preise vor allem ein Fremdprodukt in übermäßiger Weise an.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden