Skip to main content

Bezeichnung „Praxisklinik“ irreführend?

In seinem Urteil vom 08.11.2017 (44 O 21/17) befasst sich das Landgericht Essen mit der Frage, inwieweit sich eine ambulant tätige Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“ bezeichnen darf.

Der Fall

Im konkreten Fall führte eine Zahnarztpraxis auf ihrem Internetauftritt mehrfach den Hinweis „Die Praxisklinik“, worauf sie von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen abgemahnt wurde. Zuvor hatten sich der Verband und die Zahnarztpraxis über die Verwendung des Begriffes „Dentalklinik“ gestritten, wobei die Zahnarztpraxis im September 2016 eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Da Praxis bezüglich der erneuten Abmahnung wegen des Begriffes „Praxisklinik“ nicht einlenkte, wurde Sie auf Unterlassung verklagt. Der Kläger vertrat dabei die Ansicht, die Werbung mit dem Begriff Praxisklinik sei irreführend und verstoße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, da der Zahnarztpraxis die Möglichkeit fehle, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Klinik“ als Synonym für Krankenhaus und erwarte daher die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Der Beklagte erwecke daher beim Leser den Eindruck, seine Praxis stehe einer zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleich.

Die Entscheidung

Beim Landgericht Essen obsiegte die Zahnarztpraxis. Nach Auffassung der Essener Richter fehle es bereits an einer „Irreführung“ durch die Verwendung des Begriffes „Praxisklinik“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde die Werbung dahingehend verstehen, dass die Zahnarztpraxis eine ambulante Einrichtung betreibt, was aus dem Begriffsteil „Praxis“ folge, in der operative Eingriffe vorgenommen werden, was wiederum aus dem Begriffsteil „Klinik“ folge. Zwar sei der Begriff der Klinik ursprünglich mal als Synonym für Krankenhaus verstanden worden, so dass ein stationärer Aufenthalt vorausgesetzt wurde. Dass heute sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen unter den Begriff der „Klinik“ fallen, zeige aber schon die Formulierung des Gesetzgebers in § 115 SGB V „Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken)“. Es handele sich also um eine Einrichtung, in der operative Eingriffe wie nach klassischem Verständnis früher in einer Klinik möglich sind, jedoch lediglich im Rahmen eines – ambulanten – Praxisbetriebes und nicht eines stationären Aufenthaltes im Sinne einer Krankenhausversorgung. 

 

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin |Baden-Baden