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Bonusprogramm – Gericht bestätigt Untersagungsverfügung der Apothekerkammer

Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Zulässigkeit des Bonusprogramms eines Apothekers zur Kundenbindung fand mit der aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2022 – 14 LA 1/22) nun ein Ende.

Sachverhalt

Ein Apotheker hatte seinen Kunden seit einigen Jahren bei dem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente einen sog. „Bonus-Bon“ im Wert von 0,50 EUR angeboten, der bei einem weiteren Einkauf von rezeptfreien Produkten eingelöst werden konnte. Die zuständige Apothekerkammer, der das Bonusprogramm aus einem Testkauf bekannt geworden war, hatte dem Apotheker dieses Vorgehen mit Bescheid vom 1. März 2017 untersagt und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der Apotheker erhob Klage gegen den Bescheid der Apothekerkammer und stellte daneben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen. Weder das Eilverfahren noch die Klage hatten Erfolg. Das angerufene Verwaltungsgericht Lüneburg (VG Lüneburg) bestätigte die Untersagungsverfügung der Apothekerkammer und wies die Klage ab. Da das VG Lüneburg die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte der Apotheker beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen. Der Antrag blieb allerdings ebenfalls ohne Erfolg. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Wert-Bons verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte, dass Wert-Bons, die anlässlich einer Rezepteinlösung gewährt und anschließend beim Kauf nicht preisgebundener Apothekenwaren verrechnet werden, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nach § 78 Abs. 1 und 2 Arzneimittelgesetz (AMG) verstoßen.

Zweck der Preisbindung durch Wert-Bon beeinträchtigt

Es komme nicht darauf an, in welcher Art und Weise, der der Disposition des Apothekers gerade entzogene verbindliche Apothekenabgabepreis geschmälert werde. Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, im Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, werde immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt würden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen als in einer anderen Apotheke. Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stelle einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar.

Preisbindung für inländische Apotheken zumutbar

Zudem würden die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für Apotheken (§ 78 AMG, § 3 AMPreisV) nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) verstoßen. Daran ändere auch das Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 – C-148/15 -, infolgedessen die Preisbindung auf ausländische EU-Versandapotheken nicht anwendbar sei, nichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Jahr 2020 (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2020 – 3 C 20.18) klargestellt, dass der durch die gesetzlichen Regelungen über den einheitlichen Apothekenabgabepreis bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Vor allem dienten danach die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Durch die einheitlichen und verbindlichen Apothekenabgabepreise solle ein Preiswettbewerb auf der Handelsstufe der Apotheken verhindert werden.

Fazit

Einmal mehr zeigt sich, dass Werbemaßnahmen berufs- und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen unterliegen und spezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Werbeaussagen wie Werbemaßnahmen sollten daher im Idealfall vorab einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.


Bita Foroghi, LL.M. oec.

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