Skip to main content

BSG zur Unfallversicherung bei einem betriebsinternen Fußballcup

Das Bundessozialgericht (BSG) setzte sich kürzlich in seiner Entscheidung vom 28.06.2022 (Az. B 2 U 8/20 R) mit der Frage auseinander, ob aufgrund einer Verletzung bei einem betriebsinternen Fußballturnier ein Arbeitsunfall vorlag, welcher der gesetzlichen Unfallversicherung unterfiele.

Der Hintergrund

Das Gesundheitsmanagement eines Unternehmens hatte mit einem Aushang und in anderen betriebsinternen Veröffentlichungen alle fußballinteressierten Mitarbeiter zu einem "St. Team Cup" eingeladen. Die Veranstaltung wurde aus dem Budget des "betrieblichen Gesundheitsmanagements" unterstützt. Etwa 60 bis 70 Beschäftigte (von insgesamt circa 1600 Beschäftigten) nahmen daran in sechs Mannschaften teil. Betriebsfremde Personen waren nicht an der Veranstaltung beteiligt.

Während des Turniers wurden an einem Imbissstand Speisen und Getränke angeboten. Überdies war zeitweise ein Mitglied der Unternehmensleitung anwesend.

Bei diesem Turnier prallte ein Beschäftigter während eines Fußballspiels mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich eine Tibiakopffraktur rechts zu.

Im Anschluss begehrte der Verletzte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls, was die beklagte Versicherung ablehnte. Es habe sich um kein Ereignis im Rahmen des versicherten Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

Der Gang des Verfahrens

Die Vorinstanzen entschieden bereits, dass der Kläger während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten habe.

Mit der nun eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Das betriebliche Gesundheitsmanagement sei Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung und deshalb als Bestandteil der versicherten Beschäftigung zu betrachten.

Die Entscheidung

Das BSG schloss sich nun der Ansicht der Vorinstanzen an und verneinte ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Vorliegend handelte es sich weder um die versicherte Ausübung von Betriebssport noch um eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Es fehle dem jährlichen Turnier für die Qualifizierung als Betriebssport am charakteristischen Ausgleichszweck. Weil die Teilnahme nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant war und deshalb nicht vorab erkennbar allen Betriebsangehörigen beziehungsweise allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung des Betriebs offenstand, ließe sich das Fußballturnier nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einordnen.

Ebenfalls führte die Aufnahme des Fußballturniers in das Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements nicht zum Versicherungsschutz des Klägers während des Fußballspiels. Ein betriebliches Gesundheitsmanagement im Unternehmen habe zum Ziel, gesundheitsförderliche Strukturen zu entwickeln und zu verankern sowie die Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zu stärken. Es sei das „Dach“ für unterschiedliche betriebliche Aktivitäten zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unter Einschluss der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Existenz eines betrieblichen Gesundheitsmanagements oder die Teilnahme an einer von der gesetzlichen Krankenversicherung (mit-)finanzierten, vom Unternehmer bezuschussten und ausgerichteten Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung begründe jedoch noch keinen Unfallversicherungsschutz. Dies jedenfalls solange sich – wie im vorliegenden Fall – ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht herstellen ließe.

Fazit

Das Ergebnis mag zunächst verblüffen, handelte es sich bei dem Turnier doch um eine vom Gesundheitsmanagement initiierte Veranstaltung. Indes ist es eben nicht der Sinn einer Unfallversicherung, für derart vom eigentlichen Beruf fernliegende Tätigkeiten ebenfalls einstehen zu müssen.

Es ist folglich anzuraten das Bestehen eines adäquaten Versicherungsschutzes vor der Ausrichtung einer solchen Veranstaltung zu prüfen. Insbesondere, wenn es sich um gefahrgeneigte Aktivitäten wie ein Fußballturnier handelt.

Das Urteil stellt jedoch schön die Bedingungen für das Vorliegen einer versicherten Ausübung von Betriebssport dar, wonach es einen charakteristischen Ausgleichszweck braucht, der durch die jährliche Ausrichtung jedenfalls nicht erfüllt sei.

Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss die Teilnahme vorab erkennbar allen Betriebsangehörigen beziehungsweise allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung des Betriebs offenstehen.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden