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Die Praxis darf der MKG-Chirurg splitten, die Abrechnung nicht

MKG-Chirurgen dürfen einen einheitlichen Behandlungsfall nur wahlweise gegenüber der KV oder der KZV abrechnen (sog. Splittingverbot). Die Frage, ob das auch bei einer gesplitteten Praxisstruktur gilt, hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung bejaht (BSG, Urt. v. 04.05.2016, Az.: B 6 KA 16/15 R).

Der Fall

Der klagende MKG-Chirurg war in Einzelpraxis von der KV zur ärztlichen Versorgung zugelassen. Zugleich verfügte er über die KZV-Zulassung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis mit anderen Zahnärzten. Die KV kürzte das Honorar der Einzelpraxis des Klägers nach Datenabgleich mit der KZV um rund 65.000 €, weil er in mehreren, einheitlichen Behandlungsfällen ärztliche Leistungen gegenüber der KV, zahnärztliche Leistungen aber gegenüber der KZV abgerechnet hatte.

Die Entscheidung

Zu Recht, entschied in letzter Instanz das BSG. Die Doppelzulassung ändere nichts daran, dass der MKG-Chirurg nur einen Versorgungsauftrag habe. Folglich sei die Versorgung eines Patienten mit allen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen ein Behandlungsfall im Sinne der Gesamtverträge und wegen des Splittingverbotes nur einheitlich gegenüber KV ODER KZV abrechenbar. Das gelte unabhängig davon, in welchen Rechtseinheiten der MKG-Chirurg vertrags(zahn)ärztlich agiere.

Die Gemeinschaftspraxis wiederum rechne einheitlich gegenüber der KZV ab, ohne dass es auf den konkreten Leistungserbringer ankomme. Deshalb spiele es auch keine Rolle, welcher Zahnarzt im Rahmen der GP zahnärztliche Leistungen in Fällen erbringe, in denen zugleich gegenüber der KV abgerechnet wurde. Ein anderes Verständnis würde die Umgehung des Splittingverbotes untragbar erleichtern. Dass einzelne Leistungen wegen des Splittingverbotes ggf. gar nicht abrechenbar seien, sei dem gegenüber hinzunehmen, weil es sich hierbei um Ausnahmen handele.

Das BSG hat mit der Entscheidung klargestellt, dass das Splittingverbot auch zahnärztliche Gemeinschaftspraxen trifft, sofern einer der Partner MKG-Chirurg ist, und das auch dann, wenn der MKG-Chirurg seine ärztlichen Tätigkeiten "auslagert". Dem entsprechend genau sollte die Abrechnung gegenüber KZV oder KV intern in solchen Einheiten koordiniert werden.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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