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Dr. Z – Was draufsteht, muss auch drin sein!

Das gilt nicht nur für Früchtetee (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – Rechtssache C-195/14), sondern auch für zahnärztliche Versorgungszentren.

Führt ein zahnärztliches Versorgungszentrum in seinem Namen einen "Dr.", muss dessen medizinischer Leiter auch Träger eines Doktortitels sein. Ist das nicht der Fall, ist die Namensgebung irreführend. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (vgl. Urt. v. 11.02.2021 – I ZR 126/19). 

Was war geschehen? 

Die Beklagte, eine GmbH, betrieb mehrere zahnmedizinische Versorgungszentren unter dem Namen „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum“ mit anschließender Angabe des jeweiligen Standorts. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war ein niedergelassener promovierter Zahnarzt. 

Im verfahrensgegenständlichen Standort in R. war zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 kein promovierter Zahnarzt tätig. Dies nahm ein zahnärztlicher Bezirksverband (ZBV) zum Anlass und erhob Unterlassungsklage gegen die Betreiberin des Versorgungszentrums. Die Verwendung des Titels als Namensbestandteil sei irreführend, soweit und solange das Versorgungszentrum keinen promovierten Zahnarzt beschäftige. Erstinstanzlich hatte das LG Düsseldorf der Klage des ZBV stattgegeben, im Berufungsverfahren hat das OLG Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Mit seiner Revision zum BGH hatte der klagende ZBV Erfolg. Die Beklagte habe gegen das Irreführungsverbot aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstoßen, weil sie im Namen den Zusatz „Dr.“ führte, ohne in dem in Rede stehenden Versorgungszentrum einen promovierten Zahnarzt als medizinischen Leiter zu beschäftigen. 

Doktortitel steht für besondere Fähigkeiten

Die Verwendung des Titels sei irreführend, da der Verkehr den Doktortitel als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation ansehe, die über den Hochschulabschluss hinausgehe. Auch würden sich potentielle Patienten – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht – bei der Behandlung einen Vorteil von der durch den Doktortitel belegten besonderen wissenschaftlichen Qualifikation des Zahnarztes versprechen und dem Träger besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengenbringen. 

Konkrete Verhältnisse des Unternehmens

Außerdem beziehe sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt und damit verbunden darauf, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten. Entsprechend könne eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens vorliegen. 

Die zum Grundsatz der Firmenfortführung beim Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters ergangene neuere Rechtsprechung des BGH könne vorliegend nicht übertragen werden, da es sich in den dort entschiedenen Fällen um registerrechtliche Fälle im besonderen Kontext einer Unternehmensfortführung gehandelt habe und hier schon keine Firmenfortführung etwa nach einer Änderung im Gesellschafterbestand der Beklagten in Rede stünde. 

Keine Fantasiebezeichnung 

Insbesondere werde „Dr. Z“ von den angesprochenen potentiellen Patienten nicht als Fantasiebezeichnung ohne Bezug zu einer existierenden promovierten Person verstanden, zumal Fantasiebezeichnungen im Bereich der medizinischen Versorgung durch niedergelassene (Zahn-)Ärzte noch immer unüblich seien. Zudem habe die Beklagte nicht die ausgeschriebene Form „Doktor“ verwendet, die umgangssprachlich auch als Synonym für „Arzt“ benutzt werde, sondern die abgekürzte Form „Dr.“, die für das Führen des Doktortitels typisch sei. Daher würden erhebliche Teile der Verbraucher zu der Annahme gelangen, „Dr. Z“ stehe als Kürzel für einen promovierten Unternehmensinhaber. Einem Irrtum könne grundsätzlich durch Hinzufügen eines klärenden Hinweises zur Unternehmensbezeichnung entgegengewirkt werden. Dies sei hier aber nicht bzw. nicht ausreichend geschehen. 

Der BGH hob das angegriffene Urteil des OLG Düsseldorf teilweise auf wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.


RAin Bita Foroghi LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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