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DSGVO-Auskunftsanspruch gegen Praxisübernehmer

Das Landgericht Hagen entschied im August dieses Jahres, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO bereits dadurch erfüllt wird, indem ein Praxisübernehmer über das Vorhandensein der Patientenakte aus der Vorgängerpraxis informiert; für einen weitergehenden Auskunftsanspruch müsse aber der Patient in die Einsichtnahme durch den betreffenden Arzt einwilligen (vgl.: Az. 11 C 47/22).

Hintergrund

Ein Patient verlangte im Jahr 2020 von seinem Arzt Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Diesem Verlangen kam der ursprüngliche Praxisinhaber nicht nach, seine Praxis übertrug er im Frühjahr 2022 auf mehrere Nachfolger. Von diesen wiederum – der ursprüngliche Praxisinhaber war zwischenzeitlich verstorben – verlangte der Patient ebenfalls Auskunft bezüglich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Hierauf antworteten die neuen Praxisinhaber, dass sie die Behandlungsdokumentation des Patienten als Nachfolger des ursprünglichen Praxisinhabers verwahrten. Mit dieser Auskunft gab sich der Patient indes nicht zufrieden und schlug den Rechtsweg ein.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hagen gab den neuen Praxisinhabern Recht und entschied, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Patienten durch die neuen Praxisinhaber ausreichend erfüllt worden sei. Zwar sei umstritten, wie umfangreich ein solcher Auskunftsanspruch zu erfolgen habe, aber hier stünde einer detaillierten Auskunft jedenfalls § 10 Abs. 4 S. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte entgegen, wonach ein Arzt, dem im Rahmen einer Praxisübernahme Behandlungsunterlagen in Obhut gegeben worden seien, nicht ohne Einwilligung des betreffenden Patienten die geforderten Behandlungsunterlagen selbst einsehen oder diese weitergeben dürfe. Und eine solche Einwilligung lag hier eben nicht vor.

Fazit

Auf datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen von Patienten ist immer zu reagieren, ggf. ist im Einzelfall das Erfordernis weiterer Voraussetzungen wie z.B. berufsrechtlicher Erfordernisse zu überprüfen. Darüber hinaus sei nochmal darauf verweisen, dass aktuell der Europäische Gerichtshof die Frage klärt, wie umfangreich ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Patientenakten zu erfolgen hat (vgl. https://www.lennmed.de/veroeffentlichungen/meldungen-und-beitraege/veroeffentlichung/kostenlose-kopien-von-patientenakten/).  


Rechtsanwältin Walburga van Hövell, LL.M. (Medizinrecht)

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