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Dürfen Konkurrenten wegen möglicher DSGVO-Verstöße von Mitbewerbern klagen?

Worum geht es?

In zwei Parallelverfahren klagt ein Apotheker jeweils gegen einen Mitbewerber, der seine Produkte über die Internetplattform Amazon vertreibt. Der klagende Apotheker rügt insbesondere, dass der Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform einerseits gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnung für Apotheker sowie andererseits gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoße.

In der Vorinstanz stellte das Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) darauf ab, dass die Regelungen der DSGVO in der jeweiligen Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen seien (OLG Naumburg, Urt. v. 7.11.2019 – 9 U 39/18; OLG Naumburg, Urt. v. 7.11.2019 – 9 U 6/19). Der beklagte Mitbewerber verarbeite bei den Bestellungen Gesundheitsdaten seiner Kunden, für die die erforderliche Einwilligung gemäß DSGVO fehle. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts wurden Revisionen zum BGH eingelegt.

Vorlage zum EuGH

Der BGH hat die Verfahren dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt und sie bis zur Entscheidung über sein Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Der EuGH hat nun die Frage zu beantworten, ob die DSGVO nationalen Regelungen entgegensteht, die Mitbewerbern ein Klagerecht bei angenommenen Datenschutzverstößen einräumen, um gegen den Verletzen im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen. Außerdem hat der BGH gefragt, ob es sich bei den bei einer Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten eingegebenen Daten auf einer Verkaufsplattform um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO handelt.

Bereits im April 2022 hatte der EuGH (Urt. v. 28.04.2022 – C-319/20) im Rahmen eines anderen Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass Verbraucherschutzverbände auch ohne Auftrag des unmittelbar Betroffenen gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen klagen können. Fraglich ist nun, was für Konkurrenten gilt.


Bita Foroghi, LL.M. oec.

lennmed.de Rechtsanwälte

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