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Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen Praxisbetretungsverbot

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hatte kürzlich in einem Eilverfahren über ein Praxisbetretungsverbot gegenüber einer ungeimpften Zahnmedizinischen Fachangestellten zu entscheiden (Beschluss vom 02.09.2022, Az. 6 B 10723/22).

Hintergrund

Die in einer Zahnarztpraxis beschäftigte Antragstellerin des Eilverfahrens wendete sich gegen ein Verbot des Gesundheitsamtes, die Praxisräume ihres Arbeitgebers zu betreten. Auslöser ist die fehlende Impfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2). Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen.

Liegt ein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist nicht vor, kann das Gesundheitsamt einer Person untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betritt. Auf dieser Grundlage untersagte das Gesundheitsamt der ungeimpften Beschäftigten mittels Bescheid, die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume zu betreten. Zudem drohte ihr das Gesundheitsamt zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.

Gegen diesen Bescheid hatte die Beschäftigte nun einen Eilantrag eingelegt, welcher vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich nun ihre Beschwerde vor dem OVG.

Entscheidung des OVG

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angeordneten Praxisbetretungsverbots gegenüber ihrem Aussetzungsinteresse überwiege. Das OVG nahm dabei eine dem Eilverfahren geschuldete summarische und mithin nicht abschließende Prüfung aufgrund der vorliegenden Tatsachen vor.

Begründung

Insbesondere führte das OVG an, dass die in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet geregelte Pflicht zum Impf- oder Genesenennachweis in bestimmten Einrichtungen nicht wegen zwischenzeitlich veränderter tatsächlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten sei.

Auch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit gewahrt, als dass keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit vorliege.

Das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, dass die Wirksamkeit der Impfungen zum Schutz vor (symptomatischen) SARS-CoV-2-Infektionen bei der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zu den Omikron-Vorgängervarianten deutlich nachgelassen habe bzw. nicht mehr „relevant“ sei (sog. Immune Escape), konnte dabei nicht verfangen. Testungen erbrächte kein milderes und gleich effektives Mittel zur Infektionsprävention. Es sei nicht „auf Grundlage aller verfügbaren Daten“ offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers erschüttert wäre. Dieser nehme an, dass die verfügbaren Impfstoffe in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen könnten und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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