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Elektronische Signatur für einen Arbeitsvertrag ausreichend?

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschied in seinem Urteil vom 28.09.2021 (Az. 36 Ca 15296/20), dass dem Schriftformerfordernis gem. 14 Abs. 4 TzBfG eine elektronische Signatur jedenfalls dann nicht genügt, wenn diese unter Verwendung eines Systems erstellt wurde, welches keine Zertifizierung hat.

Hintergrund

Es geht um die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages. Dafür genüge ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag nicht. Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung werden hiernach nicht eingehalten. Der Arbeitsvertrag gilt deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Absatz 4 TzBfG bedingt die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vorliegend hatten der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker indes nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen. Sie verwendeten vielmehr eine elektronische Signatur.

Jedoch genüge diese Form der Signatur aber nicht dem Schriftformerfordernis, so das Arbeitsgericht. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, sei dies vorliegend nicht gegeben. Erforderlich sei für eine qualifizierte elektronische Signatur die Zertifizierung des genutzten Systems durch die Bundesnetzagentur. Laut Arbeitsgericht hatten die Parteien aber ein nicht zertifiziertes System verwendet. Mithin sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist gegeben.


Robert Prümper

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

lennmed.de Rechtsanwälte

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