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Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung nach falschem Corona-Attest

Das Sozialgericht München hat sich am 01.10.2025 (AZ S 28 KA 5066/24) mit der Frage befasst, welche Folgen strafrechtlich sanktionierte Pflichtverstöße eines Zahnarztes für seine Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung haben. 

Der Kläger, ein seit 2022 wieder mit einem Versorgungsauftrag zugelassener Zahnarzt, war 2023 rechtskräftig zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das zuständige Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger während der Corona-Pandemie in 13 Fällen unrichtige Maskenbefreiungsatteste ausgestellt, mehrfach unberechtigt Covidimpfungen in Impfpässen dokumentiert und Impfchargenetikette aus einem Impfzentrum entwendet hatte. Obwohl das Strafgericht kein Berufsverbot anordnete und eine Wiederholungsgefahr verneinte, leitete die Verurteilung berufliche Folgeprüfungen ein.

Während die Approbationsbehörde den Widerruf der Berufszulassung ablehnte, beantragten die Kassenzahnärztliche Vereinigung und Krankenkassen die Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzungen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Zahnarzt Klage.

Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Zulassungsentziehung gemäß § 95 VI SGB V i. V. m. § 21 ZahnärzteZV als rechtmäßig. Die strafgerichtlichen Feststellungen belegten schwerwiegende, das Berufsbild unmittelbar betreffende Pflichtverstöße. Neue Tatsachen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, habe der Kläger nicht vorgelegt. Das Gericht hob zudem hervor, dass die vertragszahnärztliche Tätigkeit in besonderem Maße auf das Vertrauen von Krankenkassen und KZV in die Integrität der Leistungserbringer angewiesen sei.

Wiederholte Urkundsdelikte im Zusammenhang mit der beruflichen Stellung erschütterten dieses Vertrauen nachhaltig. Auch der Diebstahl von Impfetiketten zeige eine allgemeine Missachtung rechtlicher Grenzen. Dass die Regierung von Oberbayern kein Berufsverbot ausgesprochen habe, ändere daran nichts, denn das Approbationsrecht folge anderen Maßstäben als das vertragszahnärztliche Zulassungsrecht, das primär das Systemvertrauen schütze.

Ein milderes Mittel wie etwa das Ruhen der Zulassung komme angesichts der Vielzahl und Schwere der Delikte nicht in Betracht. Auch existenzielle Härten seien nicht ersichtlich, da dem Kläger weiterhin die privatärztliche Tätigkeit sowie Alters- und Mieteinkünfte verblieben.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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