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Finanzgericht Münster – Zum Frühstück gehört auch Brotbelag!

Der Unternehmer setzte sich gegen diese Feststellungen eines Sachbezugs erfolgreich mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Münster zur Wehr. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört.

Ein Sachbezug in Form eines "Frühstücks" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), ist ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk demnach nicht, sondern Sachbezug in Form von "Kost" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG

Diese Betrachtung hat zur Folge, dass die Sachbezugswerte keine Anwendung finden. Zusätzlich stellten die Richter fest, dass eine andere Freigrenze Anwendung findet, die aber im zu entscheidenden Fall gerade nicht überschritten wurde.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 zugelassen. Was es dann aus der Sicht der Münchner Richter für ein Frühstück bedarf, wird dort ggf. entschieden werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung ähnlich wie zum Arbeitszimmer oder zum Fahrtenbuch ausdifferenziert entwickelt.

RA Manfred Weigt
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin |Baden-Baden