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Freie Mitarbeit einer Krankenschwester in mehreren Krankenhäusern – sozialversicherungspflichtig?

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat sich in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (S 10 R 3237/15) mit der Frage befasst, ob eine Krankenschwester auch dann sozialversicherungspflichtig ist, wenn sie als "freie Mitarbeiterin" in mehreren Krankenhäusern tätig wird.

Der Fall

In dem konkreten Fall wurde eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin - vermittelt über eine Agentur in einem Verbund mit anderen Pflegekräften - als "freie Mitarbeiterin" in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft auf Basis eines "Dienstleistungsvertrages" erhielt sie von einem Krankenhaus in den Monaten April bis Juni 2014 eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro. In dem Vertrag war bestimmt, dass die Krankenschwester "Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft" erbringe und "kein Arbeitnehmer (...) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes" sei. Zudem könne die Klägerin "als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als zehn Stunden/Tag eingesetzt werden".

In einem Statusfeststellungsverfahren entschied die Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Krankenschwester beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen ist, worauf hin der Klagewege beschritten wurde.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des SG Heilbronn stellte der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Vorliegend sei aber maßgeblich, dass die Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen sei. So habe sie Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Weiter habe sie Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen müssen, die Stationsleitung habe ihre Arbeit kontrolliert. Zudem habe sie auch kein wirtschaftliches Risiko getragen, da von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart wurde. Auch sei sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe. Personalmangel im Bereich der Krankenhäuser, sei ein Problem des Arbeitsmarktes und könne nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden