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Führung eines österreichischen Doktortitels

In seinem Urteil vom 6.7.2016 (4 K 4865/15) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit der Frage befasst, inwieweit ein in Wien erworbener Titel "Dr. med. dent" in Deutschland geführt werden kann.

Der Fall:

In dem konkreten Fall forderte das Regierungspräsidium Stuttgart eine Zahnärztin auf, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des darin aufgeführten ausländischen akademischen Grads "Dr. med. dent." zurückzuschicken. Auf Hinweis der zuständigen Landeszahnärztekammer teilte das Regierungspräsidium der Zahnärztin mit, dass sie nicht berechtigt sei, den akademischen Grad "Dr. med. dent." in Deutschland zu führen. Der von ihr erworbene Grad sei vielmehr nur in der Abkürzungsform "dr. dent." zu führen.

Die Entscheidung:

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Zahnärztin vor dem VG Stuttgart, das zu dem Ergebnis kam, dass die Approbationsurkunde hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads "Dr. med. dent." nicht unrichtig war.

Die Berechtigung der Zahnärztin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades "Dr. med. dent." in Deutschland ergebe sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können.

Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz sei die Zahnärztin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen Grads "Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)" berechtigt, denn die Regelung enthalte nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad "nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden" sein müsse.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden