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Geplatzte Hochzeit – Arbeitgeber verursacht Quarantäneanordnung bei Arbeitnehmerin

Das Landesarbeitsgericht München (LAG) entschied in einem Urteil vom 14.2.2022 (Az. 4 Sa 457/21) über den Schadensersatzanspruch einer Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber, welcher durch sein Verhalten eine Quarantäne der Arbeitnehmerin verursacht hatte.

Der Hintergrund

Eine Arbeitnehmerin fuhr mit ihrem Arbeitgeber, nachdem dieser mit Erkältungssymptomen aus dem Italien Urlaub zurückgekehrt war, am 18.8.2020 und am 20.8.2020 zweimal je eine halbe Stunde und weitere zwei Male je eine Viertelstunde zu Geschäftsterminen. Dabei trug der Arbeitgeber keine Maske. Bei einem Termin rückte der Arbeitgeber überdies von einem anderen Veranstaltungsteilnehmer weg mit dem Hinweis, dass er aufgrund der Klimaanlage Erkältungssymptome aufweise.

Zwei Tage später, dem 23.8.2020 wurde die Ehefrau des Arbeitgebers positiv auf das Corona Virus getestet. Einen Tag darauf war der Test des Arbeitgebers ebenfalls positiv.

Die Arbeitnehmerin wurde sodann vom Gesundheitsamt als Kontaktperson 1 eingestuft und zu einer Quarantäne bis zum 3.9.2020 verordnet.

Aufgrund dieser Quarantäne musste die Arbeitnehmerin ihre für den 29.8.2020 geplante Hochzeit absagen. Diese war als kirchliche Feier mit 99 Gästen geplant. So mussten Blumen, das Essen und die Location storniert werden. Die gebuchte Band konnte nicht spielen und auch die geplante Hochzeitsreise musste verschoben werden.

Dadurch entstanden ihr Kosten in Höhe von ungefähr 5.000 €, welche Sie vom Arbeitgeber ersetzt haben wollte. Dieser weigerte sich, wodurch es zum Prozess kam.

Die Entscheidung

Das LAG München schloss sich nun in der Berufung der Vorinstanz an, welche bereits einen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber angenommen hatte. So sei auch die zweite Instanz der Auffassung, dass der Arbeitgeber durch seinen Geschäftsführer die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt habe, indem dieser mit ihr zusammen trotz seiner Erkältungssymptome längere Zeit beruflich im Auto gefahren sei. Weiterhin habe der Geschäftsführer grob gegen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards verstoßen. Nach der damals geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel waren am Arbeitsplatz Sicherheitsabstände von 1,5 m einzuhalten und jeder mit Krankheitssymptomen sollte zuhause bleiben. Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für den entstandenen Schaden der Mitarbeiterin: Wäre der Geschäftsführer des Arbeitgebers nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur Arbeitnehmerin durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Arbeitnehmerin keine Quarantäneanordnung ergangen. So hätte die geplante Hochzeit samt Feier stattfinden können.

Ein Mitverschulden seitens der Arbeitnehmerin konnte dagegen nicht festgestellt werden. Es habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie von ihrem Vorgesetzten verlange, ein zweites Auto zu nutzen.

Fazit

Nicht nur die tatsächliche Infizierung kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen, sondern auch die fahrlässig verursachte Quarantäneanordnung gegenüber der Arbeitnehmerin.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden