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Geschenkt ist geschenkt – wiederholen ist gestohlen?

Nicht selten schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld zum Kauf einer Immobilie oder Wohnungseigentum. So verhielt es sich auch in dem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelten Fall (vgl. Beschl. v. 14.10.2020 – 11 UF 100/20). 

Was war geschehen?

Die Antragstellerin hatte ihrer in Osnabrück lebenden Tochter und ihrem Ehegatten 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 trennten sich die Eheleute, 2017 kam es zur Scheidung.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten die Eheleute Vergleich geschlossen, mit dem vereinbart wurde, dass die Eigentumswohnung verkauft und der Verkaufserlös an die Ehefrau ausgezahlt werden sollte.

Ungeachtet dieser Regelung forderte die Antragstellerin von ihrem ehemaligen Schwiegersohn einen Betrag in Höhe von 37.600 EUR, da durch das Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei. Grund für die Schenkung sei die Förderung des ehelichen Zusammenlebens zwischen ihrer Tochter und ihrem Schwiegerkind gewesen. Da sich ihre Erwartung in den Bestand der Ehe ihrer Tochter nicht erfüllt habe, könne sie den Wert der Schenkung herausverlangen.

Der ehemalige Schwiegersohn wies den Anspruch zurück. Die Antragstellerin habe die Wohnung wegen Streitigkeiten mit den Mietern ohnehin nicht mehr haben wollen. Außerdem hätten er und seine Exfrau umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt und damit den Wert der Wohnung beinahe verdoppelt. Erstinstanzlich war die Antragstellerin mit ihrem geltend gemachten Anspruch gescheitert.

Die Entscheidung 

Dieses Ergebnis bestätigte das OLG Oldenburg. Es liege in Bezug auf die Schenkung kein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor, daher schulde der Schwiegersohn auch keine Rückzahlung. 

Schenkung unterliegt keinen rechtlichen Bindungen 

Die Antragstellerin habe die Wohnung schenkungsweise übertragen. Bei einer Schenkung werde regelmäßig keine Gegenleistung geschuldet. Etwas anderes gelte nur im Fall schwerer Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder aber etwa, wenn die übertragene Immobilie an das Kind und Schwiegerkind das Familienheim darstellen solle. Im Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme. 

Kein direkter Zusammenhang zwischen Schenkung und Ehefortbestand

Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Antragstellerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Im Übrigen entspreche es weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der Statistik, dass eine Ehe auf Lebenszeit Bestand habe. Ob und gegebenenfalls, wann sich das Risiko einer Trennung verwirkliche, sei regelmäßig nicht vorhersehbar. Die Annahme, dass der Geschäftswille des Schenkers auf der Vorstellung von einer bestimmten oder gar lebenslangen Dauer der Beziehung aufbaue, entspreche daher nicht der Lebenserfahrung. 

Hinzu komme, dass auf Seiten der Antragstellerin von einem Motivbündel auszugehen sei. Denn mit der Übertragung der Wohnung habe sich die Antragstellerin zugleich Aufwendungen für die Renovierung der Wohnung oder Streitigkeiten mit den Wohnungsmietern erspart. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.


RAin Bita Foroghi LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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