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Gesundheitliche Einschränkungen können Entzug der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung begründen

Führt ein Zahnarzt aufgrund einer Erkrankung selbst keine Behandlung mehr durch, so kann ihm wegen Nichtausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit und wegen seiner diesbezüglichen Ungeeignetheit die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung entzogen werden.

Der Fall

Die KZV Bayern entzog 2018 einem von Multipler Sklerose betroffenen Zahnarzt die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, da dieser aufgrund seiner Erkrankung bereits seit mehreren Jahren keine zahnärztlichen Behandlungen mehr selbst am Patienten durchführte; diese hatte er durch Praxispartner, angestellte Zahnmediziner und Aus- bzw. Entlastungsassistenten ausführen lassen. Gegen den Zulassungsentzug klagte der Zahnarzt vergeblich vor dem Sozialgericht München und unterlag im Anschluss auch vor dem Landessozialgericht Bayern. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel verwarf das Bundessozialgericht (BSG) letzten Endes als unzulässig (oder Volltext) , denn der Kläger habe es zum einem versäumt den, dem Verfahren zugrunde liegenden, Sachverhalt ausreichend darzustellen und darüber hinaus habe er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (BSG, Beschluss vom 16.02.2021 - B 6 KA 19/20 B). Darüber hinaus führte das BSG aber auch aus, dass die Nichteignung des Klägers zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auch nicht zu beanstanden sei.

Zulassungsentziehung wegen gesundheitlicher Gründe

Ist ein Zahnarzt nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen unfähig, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, so ist er nach § 21 Satz 1 Alt. 1 Zahnärzte- ZV für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ungeeignet. Nach dem BSG komme es dabei nicht auf den Schweregrad der Erkrankung an, sondern ausschlaggebend seien im Einzelfall die konkreten Folgen einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung bezüglich der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der jeweiligen vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Denn gerade die tatsächliche Durchführung von zahnärztlichen Behandlungen selbst und die eigenständige Versorgung von Patienten – auch in Notfällen – sei zentraler Bestandteil der vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ergebe sich dieser Zusammenhang schon aus § 73 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung u.a. die eigene (zahn)ärztliche Behandlung umfasst. Deswegen bedürfe es keiner Klärung, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann noch gegeben ist, wenn ein Vertragszahnarzt wegen einer Erkrankung bei bestimmten Untersuchungen oder Behandlungsmaßnahmen auf Hilfe eines anderen Zahnarztes angewiesen ist.  Denn wenn er gesundheitlich in einer Weise eingeschränkt ist, die seine eigene Behandlungstätigkeit ausschließt und die entsprechenden Leistungen durch andere Zahnmediziner ausgeführt werden, ohne dass er in dringenden Fällen eingreifen kann, fehlt die für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit erforderliche Eignung. Zudem führt das BSG aus, das Gebot der persönlichen Leistungserbringung diene der Sicherung der hohen Qualität der vertragsärztlichen Versorgung und ist materielle Voraussetzung für jede (zahn)ärztliche Tätigkeit in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Dieses Gebot sei zwar in zahlreichen Fällen modifiziert, was aber nichts an dem Status und den daraus resultierenden rechtlichen Pflichten eines zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zugelassenen (Zahn)Arztes ändere.

Fazit

Das BSG setzt seine eindeutige Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit fort. Keine Bedeutung hat die vorliegende Entscheidung aber bezüglich der Behandlung von Privatpatienten, denn zum einem liegen Fragen rund um die Approbation nicht im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit. Zum anderem knüpft diese staatliche Zulassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufes an andere Voraussetzungen an. 


Rechtsanwältin Walburga van Hövell
lennmed.de Rechtsanwälte
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