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Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) setzte sich zuletzt in einer Entscheidung (Beschluss vom 16.02.2022, Az. 4 U 1481/21) über den Nachweis bei der Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers auseinander.

Der Hintergrund

Die Patientin befand sich 2015/16 mehrfach wegen Vorhofflimmerns zur Behandlung in der beklagten Klinik. Dort wurde ein LAA-Verschluss mittels Implantierung eines Occluders vorgenommen. Nach der Entlassung stellte sich bei der Patientin Atemnot ein, was zur erneuten Aufnahme im Haus der Beklagten führte. Hierbei wurde ein Herzbeutelerguss (hämorrhagischer Perikarderguss) festgestellt und am Folgetag der als mutmaßliche Ursache identifizierte Occluder sowie das Herzvorhofohr operativ entfernt. Einen Monat nach der Entfernung wurde die Patientin in die Häuslichkeit entlassen. Keine weiteren anderthalb Monate später musste die Patientin sich wegen eines akuten Nierenversagens wieder für knapp einen Monat in einer anderen Klinik behandeln lassen.

Die Patientin warf der ersten Klinik nun Fehler beim Einsatz des Occluders vor. Demnach sei eine Überprüfung des Sitzes dieses Filters unterlassen worden, was anschließend zur Dislokation und Nichterkennung derselben führte. Dazu warf sie eine unzureichende Nierenversorgung beim Zweitaufenthalt und eine unzureichende Aufklärung sowohl über die Risiken des Eingriffs als auch über mögliche Behandlungsalternativen vor.

Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz einen Anspruch wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehler verneint. Es wurden Rechtsmittel eingelegt.

Die Entscheidung

Das OLG schloss sich nun der ersten Instanz an und empfahl in seinem Beschluss, aus Kostengründen das Rechtsmittel ob der Aussichtslosigkeit in der Sache zurückzunehmen.

Die Gründe

Die Klägerin konnte weder beweisen, dass ein Aufklärungs- oder ein Behandlungsfehler vorgelegen habe, noch konnte sie beweisen, dass der Sachverständige unsubstantiiert gearbeitet hätte.

Der Vorwurf unzureichender Beschäftigung des Sachverständigen mit den Behandlungsunterlagen gehe bereits ob des Detailreichtums seiner Ausführungen fehl.

Die postoperative Kontrolle verlief ebenfalls ohne Fehler. Der Sachverständige führte aus, dass bei nochmaliger Kontrolle am Abend des Eingriffs kein Anhaltspunkt für eine Dislokation, eine Insuffizienz oder ein Perikarderguss bestanden habe. Die Entlassung am Folgetag sei standardgerecht erfolgt, da es Ziel bei einem solchen Eingriff sei, den Patienten schnellstmöglich zu mobilisieren.

Auch sei der Einsatz des Occluders trotz der Vorerkrankungen der Patientin nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Im Kontext aller Ausführungen des Sachverständigen zeigte sich, dass die Patientin mehrere gravierende gesundheitliche Probleme hatte, die gegeneinander abzuwägen waren. So möge zwar richtig sein, dass die vorgeschädigte Niere den Eingriff riskanter machte. Aufgrund des Vorhofflimmerns der Patientin im Zusammenhang mit deren fortgeschrittenem Alter und dem Zustand nach Schlaganfall habe indes eine dringende Indikation für eine Langzeitantikoagulation bestanden. So sei in Abwägung aller gesundheitlicher Risiken der Patientin die Wahl eines Occluders aus Sicht des Gutachters eine „sehr gute Lösung“ gewesen. Damit lag bei der Patientin die Situation vor, dass keine Behandlungsalternative mit einem geringeren Risiko verbunden gewesen wäre.

Auch der Vorwurf mangelnder Risikoaufklärung geht fehl

Auch der Vorwurf über eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die Gefährdung der Niere kann nicht verfangen. Ob diese stattgefunden habe oder nicht könne deshalb dahinstehen, weil sich bereits das Risiko einer Nierenschädigung nach Ausführungen des Gerichtssachverständigen gerade nicht verwirklicht habe.

Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen sei zwar davon auszugehen, dass mit dem Eingriff auch eine Gefährdung der Niere einhergehe, was zu berücksichtigen sei. Ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsfehler führt aber nur dann zur Haftung für einen später eingetretenen Schaden, wenn der Patient den Nachweis führt, dass sich dasjenige Risiko, über das nicht aufgeklärt wurde auch verwirklicht hat. Der Schaden muss also auf den nicht von der Einwilligung gedeckten und somit rechtswidrigen Teil einer Operation zurückzuführen sein. Ein solcher Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen: Der Sachverständige führte dazu in seinem schriftlichen Gutachten wörtlich aus: „Von einer Schädigung der Transplantatniere sowohl durch die Implantation als auch durch die Herzoperation kann deshalb nicht ausgegangen werden. [...] Der Krankheitsverlauf und insbesondere das Nierentransplantatversagen war nach der Behandlung am 27./28.10.2015 schicksalhaft und den vorliegenden Begleiterkrankungen sowie der Natur des Transplantates (Kadaverniere, Implantationsdatum 1987) geschuldet.“

Aus den gleichen Gründen komme auch eine Haftung wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung über Behandlungsalternativen nicht in Betracht. Hinzu komme allerdings auch, dass solche aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen vorliegend nicht bestanden.

Fazit

Das OLG stellt vorliegend insbesondere noch einmal den Maßstab für die Haftung für einen Aufklärungsfehler dar. Dies setzt voraus, dass der Patient den Nachweis erbringt, dass der Schaden auf den nicht von der Einwilligung gedeckten und somit rechtswidrigen Teil einer Operation zurückzuführen ist.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden