Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Handlungsbedarf bei der Gestaltung eines Impressums
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat am 14.05.2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Hiermit sind einige auch für Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Apotheken relevante Änderungen verbunden.
Anpassung zur Umsetzung des deutschen Rechts an den Digital Service Act
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll das deutsche Recht an den auf EU-Ebene erlassenen Digital Service Act anpassen. Dieser ist eine EU-Verordnung, welche grundsätzlich seit dem 17. Februar 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, ohne dass es einer weiteren nationalen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf.
Ziel des Digital Service Acts ist es, künftig die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU zu regeln. Dabei sollen die neuen Regelungen zusammen mit dem Digital Markets Act zu einer Art Grundgesetz für das Internet werden.
Änderung des Impressums
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung aus dem ehemaligen § 5 TMG ist in den § 5 DDG übertragen worden. Sofern in Ihrem Impressum noch die Angabe „Impressum nach § 5 TMG” steht, sollte dies korrigiert werden werden, um sich im Internet nicht angreifbar zu machen. Generell gibt es keinen Grund, die neue Norm (§ 5 DDG) explizit zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ genügt. Hilfreich sind die Informationen des BMUV zur Impressumspflicht, die unter https://www.bmuv.de/themen/verbraucherschutz/digitaler-verbraucherschutz/impressumspflicht abrufbar sind.
Sollte in Ihrem Impressum überdies noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV“ genannt werden, sollte dies auch korrigiert werden. Die Regelung befindet sich seit November 2020 in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
Änderung in der Datenschutzerklärung
Sollte in der Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) hingewiesen werden, muss dies in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert werden. Der § 25 TTDSG, wonach für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, ist in den § 25 TDDDG übertragen worden.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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