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Handlungsbedarf für die Praxen: Impressum, Disclaimer und Framing

Bei der korrekten Gestaltung von Praxiswebseiten gibt es einiges zu beachten, auch in rechtlicher Hinsicht. Nachfolgend ein kurzer Überblick über aktuelle Entwicklungen und Handlungsbedarf.

Impressum

Aktuell begegnen uns immer wieder Fälle, in denen im Impressum der Webseite im Hinblick auf die sog. „journalistisch-redaktionelle Verantwortlichkeit“ noch immer auf § 55 RStV verwiesen wird. Diese Angabe ist aber mittlerweile unzutreffend: Am 7. November 2020 lief der Rundfunkstaatsvertrag aus, seitdem gilt der sog. Medienstaatsvertrag. Die Verantwortlichkeit richtet sich nunmehr nach § 18 Abs. 2 MStV. Entsprechend ist das Impressum, sofern auf der Webseite tatsächlich journalistisch-redaktionelle Beiträge vorgehalten werden, anzupassen. 

Disclaimer 

Auch „Disclaimer“ jeglicher Art sind häufig anzutreffen. Solche Disclaimer sind regelmäßig überflüssig bzw. können eher Schaden anrichten, als dass sie dem Verwender tatsächlich nützen. Die Haftung für die Inhalte einer Webseite und/oder für die dort verwendeten Links ist gesetzlich geregelt und kann nicht bzw. nicht wirksam eingeschränkt werden. Im Übrigen bieten solche Disclaimer Angriffsfläche und können von Mitbewerbern abgemahnt werden, wenn sie Fehler aufweisen.

Framing

Und schließlich: Mit aktuellem Urteil hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum Framing (Einbetten eines fremden Inhalts in die eigene Internetseite mittels Setzung eines Links – typisches Beispiel sind eingebettete Videos, etc.), wonach Framing grundsätzlich zulässig und keine Urheberrechtsverletzung darstellt, weiterentwickelt und entschieden, dass Framing dann eine Urheberrechtsverletzung darstelle, wenn die Einbettung in die Website unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst habe. In einem solchen Fall handle es sich um eine widerrechtliche öffentliche Wiedergabe des urheberrechtlich geschützten Werks gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie). 

Beratungsbedarf

Sowohl Fehler im Impressum als auch die widerrechtliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sind abmahnfähig. Wir beraten unsere Mandanten umfassend zu möglichen Gestaltungen und Fallstricken. Sprechen Sie uns bei Fragen an.


RAin Bita Foroghi LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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