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Hauptwasserhahn vor Praxisurlaub nicht abgedreht – Leitungswasserschaden grob fahrlässig (mit)verursacht?

Ein Leitungswasserschaden ist nicht nur ärgerlich, er kann auch richtig teuer werden. Und selbst wenn eine Versicherung zunächst für den entstandenen Schaden einsteht, wird ihrerseits zumeist zwecks Regress nach einem Mitschuldigen „Ausschau“ gehalten. Mit einem Wasserschaden in einer Zahnarztpraxis und dem Versuch den Praxisinhaber in Regress zu nehmen hat sich aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 07.04.2021 (14 U 135/20) befasst.

Der Fall

Ein Zahnarzt ließ im Oktober 2016 in das Frischwassersystem seiner Praxis eine Desinfektionsanlage einbauen, welche zuletzt im November 2017 gewartet wurde. Im Juli 2018 schloss er seine Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Am Morgen des 28. Juli 2018 löste sich ein Verbindungsstück zur Desinfektionsanlage und verursachte einen Leitungswasserschaden in Höhe von rund 200.000 EUR. Die Versicherung des Zahnarztes regulierte den Schaden, verlangte aber von dem Installationsunternehmen Regress wegen unsachgemäßer Montage des Verbindungsstücks. Dies verweigerte eine Zahlung unter anderem deswegen, weil den Zahnarzt ein Mitverschulden treffe. Das erstinstanzliche Landgericht hielt diesen Einwand für begründet und verurteilte das Installationsunternehmen – trotz gutachterlicher Feststellung der Fehlmontage – nur zum anteiligen Schadensersatz, weil es der Zahnarzt grob fahrlässig unterlassen habe, den Hauptwasserhahn während des Praxisurlaubs abzusperren. Schließlich müsse jedem vernünftigen Zahnarzt klar sein, dass das Wasser zumindest bei längerem Fernbleiben zur Vermeidung größerer Wasserschäden abgestellt werden müsse. Gegen dieses Urteil legten die beteiligten Parteien Rechtsmittel ein.

Die Entscheidung

Das OLG Celle gab der Versicherung Recht und verurteilte das Installationsunternehmen zum Ersatz des gesamten Schadens und verneinte ein Mitverschulden des Zahnarztes. Denn einerseits könne schon nicht festgestellt werden, dass das Wasser über einen längeren Zeitraum ausgetreten und der Schaden erwartbar entstanden sei. So hätte er sich genauso während des normalen Praxisbetriebs ereignen können und der Umstand der mehrwöchigen Praxisschließung habe in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Zudem hätte der Hauptwasserhahn auch nicht über abgesperrt werden müssen – das sei allgemein unüblich, denn Schutz- und Obliegenheitspflichten dienten der Vermeidung realistisch drohender Schäden und

„Nicht jede denkbare, mögliche und ggf. sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers“.

Dagegen wäre eine sachgerecht montierte Rohrverbindung unlösbar und dauerhaft dicht gewesen und schon deshalb habe es keinen zwingenden Grund gegeben, den Hauptwasserhahn abzustellen.

Fazit

Ein Zahnarzt mag für vieles verantwortlich sein, aber beileibe nicht für alles und welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Wasserschadens zu treffen sind, richtet sich – wie so oft – nach den Umständen des Einzelfalls. Schutz- und Obliegenheitspflichten müssen dabei jedenfalls in Zusammenhang mit realistisch drohenden Schäden beachtet werden. 


Rechtsanwältin Walburga van Hövell
lennmed.de Rechtsanwälte
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