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Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte tritt am 01.07.2017 in Kraft

Auch im vertragszahnärztlichen Bereich gibt es zukünftig eine Heilmittel-Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog. Hiernach dürfen bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereichs Zahnärzte bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie verordnen.

Die neue Richtlinie- abrufbar auf der Website des G-BA unter https://www.g ba.de/informationen/beschluesse/2814/ - gliedert sich in zwei Teile. Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln im zahnärztlichen Bereich. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte. Er ordnet einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zu. Beschrieben wird das Ziel der jeweiligen Therapie, wobei die Verordnungsmengen (Regelfall) festgelegt werden.

Krankheitsbilder

Im Inhaltverzeichnis des Heilmittelkataloges sind die zugrundeliegenden Krankheitsbilder aufgeführt:

1. Physikalische Therapie bei:

1.1 Craniomandibulären Störungen

1.2 Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS

1.3 Chronifiziertem Schmerzsyndrom

1.4 Lymphabflussstörungen

2. Sprech- und Sprachtherapie bei:

2.1 Störungen des Sprechens

2.2 Störungen des oralen Schluckakts

2.3 Orofazialen Funktionsstörungen

Eine eigene Heilmitteln-Richtlinie für Zahnärzte gab es bislang nicht. Seit 2002 gab es eine vertragliche Übereinkunft zwischen der KZBV und den damaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen, die Heilmittelverordnungen für Vertragszahnärzte möglich machte.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden