Skip to main content

Jameda IV – Urteilsgründe BGH liegen vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Februar (Urt. v. 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17) das nächste Urteil in Sachen Jameda gesprochen. Die zwischenzeitlich vorliegenden Urteilsgründe zeigen, welche Folgen das Urteil für den Umgang mit dem Portal h

Der Fall

Eine niedergelassene Dermatologin, die bei Jameda gegen ihren Willen aufgeführt war, hatte die Löschung ihrer auf dem Portal vorgehaltenen Daten (Name, Praxisanschrift, Sprechzeiten etc.) verlangt. Die Klägerin war und ist keine Kundin bei Jameda. Sie hatte gegen das Urteil des BGH vom 23.09.2014 (Az.: VI ZR 358/13) argumentiert, der dort festgehaltene Vorrang der Kommunikationsfreiheit von Jameda und dessen Nutzern gegenüber ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht könne keinen Bestand haben. Mit dem Verkauf der Premiumpakete verlasse Jameda seine Rolle als Plattform zur reinen Information für Patienten. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen. Das OLG hatte die Revision zum BGH zugelassen.

Die Entscheidung

Mit ihrem Rechtsmittel hatte die Klägerin Erfolg. Der BGH verurteilte Jameda erstmals, die Daten eines Arztes auf dem Portal zu löschen und die Veröffentlichung eines Profils mit diesen Daten zu unterlassen. Zu hinterfragen ist aber, ob mit der Entscheidung eine generelle Änderung der Linie des BGH zur Speicherung der Daten von (Zahn-) Ärzten gegen ihren Willen verbunden ist. 

Abwägung Selbstbestimmungsrecht und Kommunikationsfreiheit 

Streitentscheidend war wie immer in Fällen ungewollter Datenspeicherung eine Abwägung zwischen informationellem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (hier Ärzte / Zahnärzte) und Kommunikationsfreiheit der Plattformbetreiber bzw. der Nutzer (hier Jameda). Der BGH zitiert hierzu über Seiten sein eigenes oben genanntes Urteil von 2014. Danach überwiegt die Kommunikationsfreiheit von Jameda und seinen Nutzern das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arztes wegen der gesellschaftlich erwünschten Funktion der Hilfe bei der Auswahl von Behandlern. Sodann heißt es ausdrücklich: „An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.“ 

Premiumpakete - „neutraler Informationsmittler“? 

Im konkreten Fall ging die Abwägung ausschließlich wegen des Verkaufs sog. „Premiumpakete“ anders aus. Dieses Paket sieht vor, dass zahlende Jameda-Kunden auf den Profilseiten ihrer Konkurrenten im räumlich nahen Umfeld beworben werden, selbst die Werbung für niedergelassene Kollegen in der Umgebung auf ihrem Profil aber durch die Zahlung vermeiden, ohne dass dies dem Nutzer gegenüber offengelegt wird. 

Damit sollen – so warb Jameda laut BGH selbst – Patienten bewusst zu Premiumkunden gelenkt werden. Deshalb müsse die Abwägung zwischen den Rechten der betroffenen Ärztin und der Jameda GmbH anders als im Urteil von 2014 ausgehen, so der BGH. Das Gewicht der Grundrechte von Jameda aus Art. 5 GG sei geringer, weil Jameda durch den Verkauf der Premiumpakete mit dem Ziel der Werbung für seine Kunden seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ für Patienten verlasse. 

Jameda hat auf die Entscheidung hin die streitentscheidenden Anzeigen nach eigenen Angaben sofort entfernt. „Premiumpakete“ werden in der bisherigen Form wohl nicht mehr verkauft werden können, jedenfalls nicht, wenn Jameda weiter auch (Zahn-)Ärzte gegen ihren Willen auf dem Portal führen will. 

 

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn / Berlin / Baden-Baden