Skip to main content

Kann ein Praxisinhaber in Zeiten von Corona als Zahnarzt Fördermittel nutzen und wofür?

Gastbeitrag von Jan Siol, auxiliummedici GmbH

Es existiert eine Fülle von Informationen über Fördermittel für bestehende Praxen oder Existenzgründer, die zu sichten und zu sortieren Geduld und Nerven erfordern. Die größte Hürde stellen dabei sicher der Antragsprozess und der nicht vorhandene Überblick dar.

Von der Existenzgründung bis hin zur Organisations- und Entwicklungsberatung bestehen hier vielseitige Möglichkeiten, nicht nur im Krisenmanagement. Die unabhängig von der Coronakrise derzeitig etwa 1.700 Förderprogramme für kleine und mittelständische Unternehmen bieten ein breites Spektrum, um als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt davon zu partizipieren.

Viele Unternehmen stehen aktuell vor großen Herausforderungen. Hierfür wurden in der kürzeren Vergangenheit und werden aktuell Fördermöglichkeiten konzipiert und veröffentlicht. Es sei darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern aktuell noch nicht abgeschlossen sind und an dieser Stelle daher nur einige Indikationen gegeben werden können. Doch für eine fundierte Beratung ist die Beurteilung der individuellen Lage zum gegebenen Zeitpunkt ausschlaggebend.

KfW Förderprogramme

Sofern Ihre Praxis in finanzielle Schieflage zu geraten droht oder bspw. Ihre Liquidität durch kürzlich getätigte Investitionen gefährdet ist, haben Sie die Möglichkeit, über die KfW Bank einen Kredit für Betriebsmittel und Investitionen zu beantragen, der vorrangig und mit Hochdruck bearbeitet wird. Hier wurden die Rahmenrichtlinien für Banken gelockert und ein vereinfachter Antragsprozess auf Seiten der Bank ermöglicht.

Förderung unternehmerischen Know-Hows in Krisenzeiten

Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurde seit dem 25.03.2020 das seit 28.12.2005 bestehende Beratungsprogramm „Förderung unternehmerischen Know-Hows“ um ein Corona spezifisches Sofortprogramm ergänzt.

Hier können Beratungsdienstleistungen in maximaler Höhe von 4.000 € gefördert werden, die bspw. einsetzbar wären, bei der Beantragung von liquiden Mitteln, der Aufstellung von Liquiditätsplänen und ähnlichem.

WICHTIG: Die eingesetzten Berater müssen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als qualifizierte Berater akkreditiert sein und die Regularien sowie der Antragsprozess sind formgerecht einzuhalten.

Bedarfsorientierte Liquiditätsdarlehen

Ebenso bieten einige Banken unabhängig von öffentlichen Förderprogrammen im Bedarfsfall Liquiditätsdarlehen an.  Zum Beispiel bis zu 100.000.-€ zu 2,9 % Zins für 12 Monate mit einer tilgungsfreien Zeit bis zu 4 Monaten.

Soforthilfeprogramme

Mit dem Fokus auf kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler setzen die Länder eigene Soforthilfeprogramme auf. Hiermit soll die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u. a. Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. Ä., sowie der Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Die Voraussetzung hierfür sind erhebliche nachzuweisende Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge des Corona Virus. In diesem Zusammenhang hat die BZÄK eine umfangreiche „Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler“ erstellt.

Beispielhaft wird zudem im Folgenden aufgeführt, was in NRW für die Soforthilfe ausschlaggebend ist (Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020):

  • Es ergibt sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen zu dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate). Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro;

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde;

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Praxis (bspw. Mieten, Kredite, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
  • Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Abschließend ist hinzuzufügen, dass viele Zahnarzt- und Arztpraxen sich über das Potenzial und die Möglichkeiten vieler Förderprogramme nicht im Klaren sind und so Finanzierungs- und Investitionsmittel ungenutzt liegen lassen. Denn auch losgelöst von der derzeitigen Lage sind viele Fördermöglichkeiten bspw. durch Beratungszuschüsse oder additive Fördertöpfe möglich.


Jan Siol
Geschäftsführer der auxmed GmbH
www.auxmed.de