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Kein Mutterschutzlohn für stillende Zahnärztin ohne Attest

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG, Beschl. v. 24.11.2020 – S 34 KR 2391/20 ER) hat sich im Rahmen eines Eilverfahrens mit der Frage der Erstattung von monatlichen Mutterschutzlohnkosten für eine stillende Zahnärztin zu befassen. 

Was war geschehen?  

Der Antragsteller, ein Zahnarzt, der in Frankfurt eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde betreibt, hatte gegenüber der Krankenkasse einer bei ihm angestellten Zahnärztin noch nach dem 13. Monat nach Geburt des Kindes der Arbeitnehmerin Mutterschutzlohnkosten geltend gemacht. Begründet wurde der Erstattungsanspruch für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes seit dem 01.03.2020 damit, dass die Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung der Mutterschutzlohnkosten über das erste Jahr hinaus ab. Daraufhin machte der Arbeitgeber seinen Anspruch in einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht geltend – und scheiterte mit seinem Antrag.

Das Sozialgericht erteilte dem Antragsteller eine doppelte Abfuhr! 

Im Eilverfahren müssen grundsätzlich besondere Gründe glaubhaft gemacht werden, die das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im normalen Verfahren nicht zulassen, sog. Verfügungsgrund. Daneben muss sich naturgemäß auch der geltend gemachte Rechtsanspruch, sog.  Verfügungsanspruch, als durchsetzbar erweisen.

Das Gericht verneinte nicht nur die Eilbedürftigkeit des u. a. auch für die Vergangenheit geltend gemachten Erstattungsanspruchs, sondern auch die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs, insbesondere das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots für die angestellte Zahnärztin.  

Kein Verfügungsanspruch 

Nach § 18 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erhalte eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfe.  Ein Beschäftigungsverbot, als gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs nach § 18 S. 1 MuSchG, sei vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht worden. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang und die Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit vorlegen können. Aus dem dargelegten Stillaufwand ergebe sich jedenfalls kein glaubhaft gemachtes Beschäftigungsverbot, zumal das Kind der Arbeitnehmerin tagsüber eine Kindertagesstätte besuche und seit Herbst 2019 tagsüber mehrere Beikostmahlzeiten erhalte. Es fehle der erforderliche Nachweis eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots für die Stillzeit der angestellten Zahnärztin. Auch etwaige von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende gesundheitliche Gefährdungen seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Dementsprechend sei es dem Gericht schon nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Antragsteller als Arbeitgeber die Nichterbringung der Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung akzeptiere. Er habe insoweit auch keine Angaben dazu gemacht, weshalb ihm eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar sei.    

Kein Verfügungsgrund

Das Gericht konnte auch keine dringliche Notlage für den Antragsteller erkennen. Er hatte vorgetragen, dass die Erfüllung seiner gesetzlichen Arbeitgeberverpflichtung ihn finanziell in erheblicher Weise belaste und eine wirtschaftliche Notlage drohe, weil damit erhebliche irreparable Nachteile, insbesondere die Gefährdung seines Lebensunterhalts und der seiner übrigen Mitarbeiter und somit die Existenz der gesamten Praxis bedroht sei. 

Soweit es Leistungen für die Vergangenheit betraf, verwies das Gericht den Antragsteller auf das normale Verfahren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei Fällen vorbehalten, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine sofortige Entscheidung erforderten. Vergangene Zeiträume seien vorbei und nicht mehr im Eilverfahren regelungsfähig, da die Situation in der Vergangenheit, hier also die behauptete Existenzgefährdung, nicht mehr verändert bzw. rückwirkend behoben werden könne.

Für Leistungen ab Antragstellung fehlten Nachweise dazu, ob eine wirtschaftliche Notlage überhaupt tatsächlich bestehe und wenn ja, seit wann und in welcher Höhe, gänzlich. Es sei nicht erkennbar, woraus sich die zur Begründung der Eilbedürftigkeit vorgetragene Notlage und Existenzbedrohung konkret ergeben solle. Der pauschale Verweis auf die Pandemie könne darüber nicht hinweghelfen.  


Rechtsanwältin Bita Foroghi, LL.M. oec.
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