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„Kinderzahnarztpraxis“ erlaubt? Ja!

In einem aktuellen Urteil vom 07.04.2022 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. I ZR 217/20) darüber, ob eine Zahnärztin auf der Praxishomepage mit „Kinderzahnarztpraxis“ werben darf.

Was war geschehen?

Eine Bezirksstelle, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Berufsaufsicht über die dort zugelassenen Zahnärzte ausübt, hatte den Webauftritt einer in ihrem Bezirk niedergelassenen Zahnärztin als unzulässig qualifiziert, da dort die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" verwendet worden war. Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Bezirksstelle auf Unterlassung.

Das angerufene Landgericht (LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2019 – Az. 38 O 189/18) gab der Klage erstinstanzlich statt, das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2020 – Az. I-20 U 87/19) wies die Klage ab. Vor dem BGH erstrebte die Klägerin mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils – ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gegen die Beklagte zu. Die Angabe "Kinderzahnarztpraxis" berge vorliegend keine Irreführungsgefahr gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine irreführende geschäftliche Handlung ist u.a. anzunehmen, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthält; hierzu rechnen insbesondere auch solche über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers.

Kinderzahnarztpraxis nicht irreführend

Der maßgeblich angesprochene Verkehrskreis – Eltern, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchten oder ältere Kinder, die selbstständig über den Behandler mitentschieden – verstehe „Kinderzahnarztpraxis“ so, dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten würden, wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden seien, aber die Praxis darüber hinaus eine kindgerechte Praxisausstattung und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte mit sich bringe. Er habe aber nicht die Vorstellung, dass die Behandler über eine besondere fachliche Qualifikation verfügten, die ein normaler Zahnarzt nicht habe oder die gar erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung erworben werden müssten, an deren Ende eine staatliche Prüfung stehe.

Durchschnittsverbraucher erwartet keinen Fachzahnarzttitel

Der angesprochene Verkehrskreis würde den Begriff des Fachzahnarztes und die Voraussetzungen zum Erwerb dieses Titels ohnehin nicht kennen. Auch aus der Berufsordnung folgere nicht, dass der Verkehrskreis annehme, in einer Kinderzahnarztpraxis arbeite ein Zahnarzt, der einen Fachzahnarzttitel für Kinderheilzahnkunde – den es gar nicht gebe – erworben habe.

Eine Irreführung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG liege daher insgesamt nicht vor.

Fazit

Zusatzbezeichnungen oder Angaben zu Spezialisierungen bleiben Gegenstand von berufs- und wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen. Die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ und ähnliche Bezeichnungen im Zusammenhang mit Kinderzahnmedizin sind, da sie bislang keinen besonderen berufsrechtlichen Regelungen unterworfen sind, insbesondere keine derartige Facharztbezeichnung existiert, mit großer Unsicherheit und einem hohen Abmahnrisiko verbunden. In unserer Praxis konnten wir zuletzt wieder großes Interesse verschiedener Bezirksverbände an der Verwendung gerade dieser Bezeichnungen ausmachen, so dass die aktuelle Entscheidung des BGH wohl ein wenig Ruhe in die Thematik bringen dürfte.  Die vorliegende Entscheidung sollte aber nicht als „Freifahrtschein“ missverstanden werden. Vor allem die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ bleibt risikobehaftet und kann je nach konkreter Einzelfallgestaltung unzulässig sein. Es ist nach wie vor zu empfehlen, Werbeaussagen einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.


RAin Foroghi, L.L.M. oec.

lennmed.de Rechtsanwälte

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