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Kündigung bei Probezeit – Vorsicht bei Gestaltung der Kündigungsfrist

In seinem Urteil vom 23.03.2017 (6 AZR 705/15) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, welche Anforderungen an eine abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit zu stellen sind. Die Entscheidung hat hohe Relevanz für die Gestaltung von Arbeitsverträgen auch im Bereich von Arzt- und Zahnarztpraxen und Apotheken.

Der Fall

In dem konkreten Fall wurde mit einem Flugbegleiter ein vorformulierter Arbeitsvertrag geschlossen, der auf einen Tarifvertrag verwies. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor.

In dem Arbeitsvertrag war unter der Überschrift "Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses" vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In einer weiteren Regelung des Vertrags, der mit "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschrieben war, wurde eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vereinbart. Für den Flugbegleiter war dies die maßgebliche Kündigungsfrist, weshalb er gegen die Kündigung mit der Zwei-Wochen-Frist vorging.

Die Entscheidung

In einer aktuellen Pressemeldung - die Entscheidungsgründe liegen aktuell noch nicht vor - macht das BAG deutlich, dass ein Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, wenn der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vorsieht. Wenn jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt sei, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, sei dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen könne.

Die Bestimmungen des vorformulierten Arbeitsvertrags seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine solche Vertragsgestaltung nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukomme. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich.

In der Praxis ist man deshalb gut beraten, im Arbeitsvertrag festzulegen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden