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Kurzarbeit mindert Urlaubsanspruch

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf AZ 6 Sa 824/20 wurde entschieden, dass ein Urlaubsanspruch auch erarbeitet werden muss.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer wiederholt aufgrund der Corona Pandemie in Kurzarbeit. In der Zeit von Juni bis Oktober 2020 wurde der Arbeitnehmer sogar durchgehend in Kurzarbeit Null gesetzt. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch anteilig mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht erarbeiten konnte. Der Arbeitnehmer wiederum wandte hiergegen ein, dass die Freistellung nicht freiwillig erfolgte und insoweit kein Urlaub gewesen sei. Der Argumentation des Arbeitnehmers ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt, sondern bestätigte, dass Kurzarbeit nicht nur die Arbeitszeit mindere, sondern auch den Anspruch auf Erholungsurlaub. Deshalb sei eine Anspruchskürzung durch den Arbeitsgeber möglich. Dies deckt sich auch mit den Vorgaben zur Urlaubsgewährung des Europäischen Gerichtshofs. Da die Rechtsfrage im Hinblick auf das deutsche Arbeitsrecht neu ist, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


RA Dirk Wachendorf
Fachanwalt für Medizinrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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