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Kurzarbeitergeld doch für Vertrags(zahn)arztpraxen - neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit wird Kurzarbeitergeld (KuG) für Zahnarztpraxen künftig nicht mehr mit Berufung auf die Ausgleichszahlung nach § 87a Abs. 3b SGB V („Schutzschirm für Ärzte“) ablehnen. Das geht aus einer neuen internen Dienstanweisung hervor.

Weisung zur Ablehnung von KuG vom 15.04.2020

Der Bundestag hatte in § 87a Abs. 3b S. 1 SGB V eine Ausgleichszahlung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) an Vertragsärzte vorgesehen, deren Honorar sich wegen der Corona-Krise um mehr als 10 % mindert. In einer internen Weisung vom 15.04.2020 hatte die Bundesagentur daraufhin ausgeführt, durch die Zahlung werde „der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für die Zahlung von KuG besteht“.

Das kam einer Anweisung zur Ablehnung der Zahlung des KuG an Vertragsärzte mit Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach § 87a SGB V gleich. Vereinzelt wurde sogar diskutiert, ob mit dieser Argumentation auch Anträge von Vertragszahnärzten auf KuG abgelehnt werden können.

Eine Ablehnung des Antrags von Zahnärzten wäre aber schon deshalb nicht rechtens gewesen, weil § 87a SGB V nicht auf Zahnärzte anwendbar ist. D. h., dass Zahnärzte per se keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung der KVen haben, so dass diese einer Gewährung von KuG nicht entgegenstehen kann.

 

Weisung vom 07.05.2020: KuG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren

In einer internen Weisung vom 07.05.2020 hat die Agentur nunmehr aber festgestellt, dass die vertrags(zahn)ärztlichen Schutzschirmzahlungen der KuG-Gewährung generell nicht entgegenstehen. Wörtlich heißt es:

 „Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.“

Die ganze Weisung ist abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146469.pdf .

Sofern Sie bereits einen ablehnenden Bescheid betreffend KuG wegen der Schutzschirmzahlung nach § 87a Abs. 3b SGB V erhalten haben, empfiehlt sich dringend ein Widerspruch. Dieser ist zur Fristwahrung spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheides zu erheben.


Rechtsanwalt Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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