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Kurzarbeitergeld Step-by-Step: Voraussetzungen, Anzeige, Berechnung und Erstattungsantrag

Die Folgen der Corona-Pandemie stellen Zahnarztpraxen vor riesige Herausforderungen, u.a. Personalknappheit aufgrund von Kita- und Schulschließungen oder durch einen erheblichen Rückgang an Patienten. Eine mögliche Lösung für diese vorübergehenden Engpässe stellen Kurzarbeit und das damit verbundene Kurzarbeitergeld dar, um eine wirtschaftliche Schieflage bestmöglich abzuwenden. 

Was sind die aktuellen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

  • Es muss eine Rechtsgrundlage (z. B. Betriebsvereinbarung, Regelung in Tarif- oder Arbeitsvertrag) für die Anordnung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer geben! Gibt es noch keine solche Rechtsgrundlage, so kann auch eine Zusatzregelung zum Arbeitsvertrag bzgl. der Anordnung von Kurzarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies ist jedoch nur durch eine jeweils individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auch durch eine generelle von den betroffenen Mitarbeitern zu unterzeichnende Rahmenvereinbarung für Kurzarbeit möglich.
  •  Mindestens 10% der Mitarbeiter einer Praxis müssen von der Arbeitsreduzierung betroffen sein.
  • Betriebliche Voraussetzung: Mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person muss in der Praxis beschäftigt sein.
  • Persönliche Voraussetzungen für Mitarbeiter: Kurzarbeitergeld wird nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ausgezahlt, die nicht gekündigt sind und deren Arbeitsverhältnis nicht durch einen Aufhebungsvertrag beendet ist oder wird.
  • Anzeige über den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Wann und wie zeigt man den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit an?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall grundsätzlich vor Anordnung der Kurzarbeit der Agentur für Arbeit anzeigen. Aktuell kann dies im März 2020 allerdings auch im Nachhinein im Lauf des Monats erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnt (d.h. beginnt die Kurzarbeit im März 2020 muss die Anzeige bis zum 31.03.2020 erfolgen). Ein Vordruck für diese Anzeige ist online abrufbar.  

Wie ist das Kurzarbeitergeld zu berechnen?

Bevor das Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden kann, muss dessen Höhe berechnet werden. Eine entsprechende Tabelle der Bundesagentur für Arbeit kann online abgerufen werden. Auch kann diese Aufgabe ein Steuerberater übernehmen oder entsprechende Online-Berechnungsprogramme genutzt werden.

Wann und durch wen wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt, wenn die Kurzarbeit vereinbart und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt ist?

Das Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Für die Erstattung muss ein Antrag binnen 3 Monaten bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Ein Vordruck ist online abrufbar. Der Antrag kann aber auch direkt online – nach vorheriger Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.


Rechtsanwältin Walburga van Hövell
lennmed.de Rechtsanwälte
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