Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Kurzbeitrag: Disziplinarmaßnahmen gegen verbeamteten Chefarzt bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bestätigt in seinem Urteil (vom 20.09.2023 – 3 LD 6/22) die gegen einen verbeamteten Chefarzt verhängten Disziplinarmaßnahmen. Diese waren ihm aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht erteilt worden. Konkret hatte der Chefarzt eine ihm untergebene Assistenzärztin dazu aufgefordert, die Blutproben einer Patientin zu manipulieren, damit diese eine höhere Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans erhält.
Nach Auffassung der Lüneburger Richter ist von einem Arzt im Beamtenverhältnis unabhängig von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erwarten, dass er bei der Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten weder Blutwerte manipuliert noch solche manipulieren lässt, um Patienten auf diese Weise bei der Zuteilung eines Spenderorgans einen Vorteil zu verschaffen und anderen Patienten damit, wenn zunächst ggfs. auch nur abstrakt, die Chance auf Zuteilung eines Organs zu nehmen oder die Zuteilung zu verzögern.
Diese Pflicht ergebe sich aus den elementaren Grundsätzen ärztlichen Handelns und bedürfe keiner ausdrücklichen Fixierung in einer Rechtsnorm oder Verwaltungsvorschrift. Verstößt ein verbeamteter Arzt gegen diese Dienstpflicht, so wird er dem Vertrauen nicht gerecht, das der Beruf erfordert. Er kann sich in diesem Fall auch nicht auf die Straflosigkeit des Verhaltens berufen, da das Strafrecht lediglich der Durchsetzung des sozialethischen Minimums dient. Das Dienstrecht stellt hier jedoch höhere Anforderungen und lässt bereits die Manipulation als solche nicht zu.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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