Skip to main content

Kurzinfo: Ab 01.08.2022 Neues Nachweisgesetz für Arbeitsbedingungen mit Auswirkungen auch für Arzt- und Zahnarztpraxen

Am 01.08.2022 ist mit dem neuen Nachweisgesetz die entsprechende EU-Vorgabe für Arbeitsbedingungen in Kraft getreten. Dabei kommt es zu einigen Änderungen. Da es zu Bußgeldern für den ausbleibenden Nachweis kommen kann, ist für Arbeitgeber erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Dies auch, weil die Pflichten nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Arbeitsverträge angewendet werden sollen.

Änderungen im Nachweisgesetz

Die wesentlichsten Veränderungen sollen im Nachweisgesetz vorgenommen werden. Anzumerken ist dabei, dass es künftig noch weitere ungeschriebene Bedingungen geben kann, da es sich in dem Gesetz um eine offene Auflistung („insbesondere“ bei § 2 Abs. 1 NachwG n.F.) handelt.

Ziel ist laut EU die Schaffung von Transparenz. Hierbei wurden die schriftlich niederzulegenden Vertragsbedingungen unter anderem wie folgt ergänzt:

  • Alternativ zur vorhersehbaren Dauer das voraussichtliche Enddatum bei befristeten Arbeitsverträgen;
  • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit;
  • Vergütung von Überstunden sowie die Art der Auszahlung;
  • neben der vereinbarten Arbeitszeit auch vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten;
  • Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern dies vereinbart wurde,
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • bei Vorliegen Informationen zur betrieblichen Altersversorgung;
  • Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung (neu: Schriftformerfordernis sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage);

Fristen zur Erbringung der Nachweise

Bei Arbeitsverhältnissen, die neu ab dem 01.08.2022 begründet sind, muss über bestimmte zentrale Aspekte bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden. Hierzu gehören Name und Anschrift der Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vereinbarte Arbeitszeit. Ab dem siebten Kalendertag des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Monat nach dessen vereinbarten Beginn sind für die übrigen nachzuweisenden Informationen nachzuliefern.

Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.08.2022 beschäftigt wurden gilt: Den Arbeitgeber trifft nur dann eine Unterrichtungspflicht, wenn der Arbeitnehmer eine dem neuen NachwG entsprechende schriftliche Ausfertigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen verlangt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Unterrichtung spätestens am siebten Tag nach der Aufforderung durch den Arbeitnehmer vorzunehmen.

Form

Schriftform, d.h. eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf demselben Dokument.

Sanktionen bei Verstößen

Künftig stellen Verstöße gegen das NachweisG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR geahndet werden können. Dies gilt für den Fall, dass Unternehmen die Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigen.

Ein Verstoß gegen die Nachweispflichten führt weiterhin nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.

Weitere Änderungen

Ebenfalls geändert wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Hiernach muss der Entleiher künftig dem Leiharbeitnehmer, der ihm mindestens 6 Monate überlassen ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen (sofern der Leiharbeitnehmer ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt hat).

Fazit

Aufgrund der vielen Änderungen hinsichtlich der Hinweispflichten ist eine Kontrolle der eigenen Unterlagen dringend anzuraten. Dies auch zeitnah, um nicht in die Bredouille zu geraten, wenn Alt-Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis entsprechend den neuen Regelungen fordern (auch hier gilt es ein Bußgeld zu vermeiden!).


RAin van Hövell LL.M. Medizinrecht

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn / Berlin / Baden-Baden