Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Kurzmeldung: Bayerische Ausgangsbeschränkungen (Corona SchuVO) unverhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte in seinem Urteil vom 22.11.2022 (Az. 3 CN 2.21) klar, dass die von der bayerischen Landesregierung mittels Verordnung von Ende März 2020 erlassene sog. „Ausgangsbeschränkung“ mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar war.
Die bayerische Verordnung erlaubte den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur bei einem triftigen Grund. Bloßes Verweilen – wie beispielsweise zum Lesen eines Buches auf einer Parkbank – war hiervon nicht umfasst. Dies ging über damalige Bund-Länder-Beschlüsse weit hinaus. Durch die Bestimmung sei der dem Verordnungsgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum überschritten worden. Ein milderes Mittel wären Kontaktverbote gewesen. Kontaktbeschränkungen in Sachsen hielt das BVerwG dagegen nach der dortigen Corona-Verordnung für rechtmäßig. Die Generalklausel des § 28 Infektionsschutzgesetzes sei angesichts der im Frühjahr 2020 bestehenden Ungewissheiten ausreichend gewesen.
Inwiefern damals auf Grundlage der bayrischen Verordnung verhängte Bußgelder rückerstattungsfähig sind, bleibt abzuwarten. Momentan sei dies ebenso umstritten wie die theoretisch denkbare Wiederaufnahme derartiger Verfahren.
Robert Prümper
lennmed.de Rechtsanwälte
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