Skip to main content

Kurzmeldung: Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich (bis zum 31.03.2023 verlängert)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2023 verlängert.

Nach telefonischer Anamnese können Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte befragen den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Weg ist einmalig für weitere sieben Kalendertage möglich. Die Entscheidung über die medizinische Vertretbarkeit, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall weiterhin der behandelnde Arzt.

Der Beschluss zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 17.11.2022 ist am 01.12.2022 in Kraft getreten.

Die Gründe der Entscheidung können hier abgerufen werden.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden