Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Kurzmeldung zu betriebsbedingten Kündigungen – Rentennähe zu berücksichtigen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied kürzlich (Urteil vom 08.12.2022, Az. 6 AZR 31/22) über die Berücksichtigungsfähigkeit der Rentennähe bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass bei der sozialen Auswahl zur Kündigung die Gewichtung des Lebensalters zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden könne, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist. Dies deshalb, weil er eine abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen könne. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden.
Das Auswahlkriterium „Lebensalter“ sei somit ambivalent. Zwar nehme die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hätten. Sie falle aber ebenso aus den zuerst genannten Gründen auch wieder ab.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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