Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Kurzmeldung: Zum Behandlungsfehler bei Zahnersatz
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 16.06.2022 – 4 U 2562/21 unter Bezugnahme auf vorangehenden Hinweisbeschluss vom 09.05.2022) zu Behandlungsfehlern bei Zahnersatz und den einzuräumenden Nachbesserungsmöglichkeiten Stellung genommen.
Ein Behandlungsfehler kann hiernach bei einer zahnärztlichen Behandlung nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Zahnersatz nicht auf Anhieb „sitzt“. Es sei dem Behandelnden vielmehr im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Zahnersatz-Eingliederung ist ein „mehrstufiger Prozess“, bei dem fast immer Anpassungsmaßnahmen unter Mitwirkung des Patienten bzw. der Patientin notwendig seien.
Findet sich in den Behandlungsunterlagen kein Hinweis auf derartige Maßnahmen, habe die behandelte Person die Überschreitung der Grenze des Zumutbaren (beispielsweise eine besonders hohe Zahl an Nachbesserungsversuchen) zu beweisen.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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