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LAG Köln: Arbeitszeugnis richtig datieren

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat sich in seinem Beschluss vom 27.03.2020 (AZ: 7 Ta 200/19) mit der Frage befasst, welches Datum unter ein Arbeitszeugnis zu schreiben ist.

In Vorinstanz vor dem Arbeitsgericht Siegburg stritten eine Arbeitgeberin und eine Arbeitnehmerin u. a. über die Frage unter welchem Datum ein Arbeitszeugnis auszustellen ist. Die Arbeitgeberin hatte als Datum den Tag genommen, an die sie das Zeugnis – nach streitigen Verhandlungen – tatsächlich erstellt hat. Dies war der 5.9.2019. Anderer Auffassung war die Arbeitnehmerin. Hiernach sei der Tag richtig, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hatte. Dies war der 31.12.2018. 

Ende des Arbeitsverhältnisses relevant

Das LAG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuführen hat. Zum einen schaffe dies Rechtssicherheit. Zum anderen beuge sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Parteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Es bestehe daher ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Denn das Datum bezeichne den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist.


RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden