Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Markenrechtsstreit: „Airflow“ und „Airfly“
Das Bundespatentgericht hat sich mit Urteil am 31.07.2025 (AZ 26 W (pat) 33/22) mit der Frage befasst, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken besteht und eine Löschung erlaubt ist.
Hintergrund:
Die Marke “AIRFLY” wurde im Juli 2020 in beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und umfasste unter anderem Geräte für physikalische Therapie und medizinische Apparate. Gegen die Eintragung dieser Marke hatte die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben, die Inhaberin der Wortmarke “AIRFLOW” ist, die im März 2020 angemeldet wurde.
Im Jahr 2022 wies die Markenstelle des Amtes den Widerspruch zurück, da sie keine Verwechslungsgefahr erkannte. Dier Inhaberin der Marke „AIRFLOW“ argumentierte, dass die Marken aufgrund ihrer Ähnlichkeit im Klang- und Schriftbild sowie der begrifflichen Nähe miteinander verwechselt werden könnten. Zudem betonte sie die hohe Reputation ihrer Marke, insbesondere im zahnmedizinischen Bereich, und beantragte, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Entscheidung:
Das Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken „AIRFLY“ und „AIRFLOW“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Waren beider Marken seien entweder identisch oder wiesen eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Die Widerspruchsmarke „AIRFLOW“ besitze aufgrund ihrer intensiven Nutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft, obwohl sie in gewissem Maße beschreibende Elemente enthalte. Die jüngere Marke „AIRFLY“ wahre den nötigen Abstand zu der älteren Marke trotz der erhöhten Aufmerksamkeit der relevanten Verbrauchergruppen nicht. Zwar seien die Marken klanglich, schriftlich und in ihrer Bedeutung insgesamt eher unterdurchschnittlich ähnlich, jedoch begründen die bestehenden Übereinstimmungen eine komplexe Markenähnlichkeit. Daher wird das Deutsche Marken- und Patentamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke in das Register zu löschen.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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