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Mietvertrag über das Führen einer Apotheke – Qualifizierung als Arbeitsverhältnis?

Der Fall

Der Kläger war nach seinem Studium in mehreren Apotheken in Deutschland tätig und übernahm ab 04.09.2003 die Leitung einer Apotheke in Bayern. Danach leitete er zudem zwei weitere Apotheken. Für die Räumlichkeiten wurden zwischen ihm und der Beklagten Mietverträge unterzeichnet.

Personal stellte der Kläger selbst ein und unterzeichnete die Arbeitsverträge (im ersten vom Kläger durchgeführten Bewerbungsgespräch war der Geschäftsführer der Beklagten zugegen).

Mit seiner am 17.02.2016 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger unter anderem seinen Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen, sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit November 2002 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 02.09.2016 ab. Zwar würden aus Sicht des Arbeitsgerichts erhebliche Indizien dafürsprechen, dass Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den Parteien eine Dienstleistung des Klägers gewesen sei. Die Klage habe jedoch nur Erfolg haben können, wenn zwischen den Parteien nicht nur ein Dienstverhältnis, sondern gerade ein Arbeitsverhältnis festzustellen gewesen wäre. 

Die Entscheidung

Das LAG Nürnberg wies die Klage des Apothekers zurück. Aus dem Sachvortrag der beiden Parteien habe nicht der Schluss gezogen werden können, der Kläger sei als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden.

Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sei, dass der Verpflichtete aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Für die Abgrenzung von Bedeutung seien in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Dabei hänge der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Manche Tätigkeiten könnten sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (freien Mitarbeiterverhältnisses) erbracht werden. 

Verantwortlichkeit zur Einweisung, Kontrolle und Motivierung des Personals seien wesentliche Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. 

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden