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Missbrauch eines therapeutischen Vertrauensverhältnisses und Berufsunwürdigkeit

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 27.08.2025 (AZ 90 K 2/25 T) über schwerwiegende Grenzverletzungen eines ärztlichen Psychotherapeuten entschieden, der die aus einer früheren Behandlung fortwirkende Abhängigkeit eines Patienten zur Erlangung erheblicher wirtschaftlicher Vorteile in Millionenhöhe ausgenutzt hatte. 

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, inwieweit Vermögenszuwendungen und geschäftliche Verflechtungen zwischen einem Psychotherapeuten und einem ehemaligen Patienten berufswidrig sind, auch wenn die eigentliche Therapie bereits beendet wurde.

Im Mittelpunkt stand die fortwirkende Bindung aus einer bis 2014 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung. Der Patient, ein junger Vollwaise mit großem Erbe, befand sich wegen schwerer Lebenskrisen in tiefenpsychologisch fundierter Behandlung bei dem Beschuldigten.

Nach Abschluss der regulären Therapie entwickelte sich ein intensives persönliches und geschäftliches Verhältnis. Unter esoterisch-spirituellen Einflüssen verstärkte der Beschuldigte die fortbestehende Abhängigkeit des jungen Mannes und veranlasste ihn zu Vermögensübertragungen von über 1,5 Mio. € sowie zu Beteiligungen an gemeinsamen Unternehmensprojekten. Sachverständige ordneten das Gefüge als sektenähnlich ein, auch weitere frühere Patienten waren ebenfalls wirtschaftlich eingebunden.

Entscheidung:

Einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Sinne des § 32 Abs.1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO ÄKB) verneinte das Gericht, da die Zuwendungen nicht mehr im Rahmen einer laufenden ärztlichen Tätigkeit erfolgten. Ausschlaggebend sei jedoch, dass das therapeutische Rollenverhältnis über das formale Ende der Behandlung hinauswirke.

Der beschuldigte Psychotherapeut habe die durch die frühere Therapie begründete psychische Abhängigkeit gezielt aufrechterhalten und zu eigenen wirtschaftlichen Interessen genutzt. Damit verletzte er gravierend das Distanz- und Abstinenzgebot nach § 2 Abs.2 BO ÄKB sowie die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 26 Abs.1 des Berliner Heilberufekammergesetzes.

Die bewusste Manipulation des Patienten, das Vermischen therapeutischer, persönlicher und geschäftlicher Sphären sowie der enorme finanzielle Schaden ließen nach Auffassung des Gerichts keine mildere Maßnahme zu. Angesichts der vorsätzlichen, über Jahre betriebenen Ausbeutung eines besonders schutzbedürftigen Patienten stellte das Berufsgericht die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs fest. Der Beschuldigte wurde zudem zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. 


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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