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Möglichkeit zur Krankschreibung per Videosprechstunde verlängert und erweitert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Erweiterung der Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde verlängert. In Kraft getreten ist diese Änderung am 19.1.2022.

Krankschreibung nach Videosprechstunde jetzt auch für der Praxis zuvor unbekannte Versicherte

Vertragsärzte können bereits seit Oktober 2020 auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Dies galt allerdings bislang nur für Patienten, die der Praxis bereits bekannt waren. Von nun an soll es für zuvor in der Praxis unbekannten Patienten möglich sein, per Videosprechstunde von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt krankgeschrieben zu werden. Dies hat der G-BA am 19.11.2021 beschlossen.

Eine erstmalige Krankschreibung per Videosprechstunde ist für in der Praxis unbekannte Versicherte nun für 1–3 Kalendertage möglich. Versicherte, die der Praxis bekannt sind, können per Videosprechstunde für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden.

Es gilt weiterhin: Eine Untersuchung der Erkrankung muss mittels Videosprechstunde möglich sein. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Es besteht kein Anspruch auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde. Es handelt sich bei dem Beschluss nicht um eine Corona-Sonderregelung.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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